Schluss mit Lindners Wahlgeschenken für Besserverdienende
Der auch vom CGB immer wieder geforderte Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung der Beschäftigten durch die Nichtanpassung der Steuertarife an die Inflation, die sogenannte kalte Progression, darf nicht als Vorwand für Klientelpolitik genutzt werden. Angesichts einer Inflationsrate, die durch Lohn- und Einkommenssteigerungen oder Rentenanpassung auch nicht annähernd ausgeglichen wird sowie der beschlossenen Gasumlage, die die Gaspreise weiter in die Höhe treibt, bedarf es nach Auffassung des CGB vorrangig direkter finanzieller Hilfen, insbesondere für Haushalte mit niedrigem Einkommen. Der CGB verweist darauf, dass rund 30 Prozent aller Haushalte in Deutschland die für dieses Jahr zu erwartenden Energiekostennachzahlungen aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten müssen, da sie über keinerlei Sparguthaben oder Rücklagen verfügen.
CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph: „Wer seinen Lebensunterhalt vollständig aus laufenden Einnahmen bestreiten muss, ist von einer hohen Inflationsrate besonders betroffen und kann durch Mietpreissteigerungen und Forderungen nach Energiekostennachzahlung aufgrund sprunghaft gestiegener Gaspreise in existentielle Schwierigkeiten geraten. Ich verweise nur auf die Stadtwerke Essen, die zum Januar 2023 eine Gaspreiserhöhung um fast 100 Prozent angekündigt haben, in der die am Herbst fällige Gasumlage noch gar nicht berücksichtigt ist. Bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch von 11.200 Kilowattstunden für eine 80 Quadratmeter große Wohnung – durchschnittliche Wohnungsgröße in Bremen – bedeutet die Preiserhöhung für die Mieter Mehrkosten von 784 Euro im Jahr. Solche Preiserhöhungen können Haushalte mit niedrigem Einkommen nicht alleine stemmen. Deshalb ist schnelle Hilfe angezeigt.“
Als Instrumente für eine schnelle finanzielle Hilfe kommen für den CGB insbesondere eine weitere Energiepauschale sowie die vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vorgeschlagene Gaspreisdeckelung in Betracht, wobei die Energiepauschale diesmal nicht auf einkommenssteuerpflichtige Beschäftigte beschränkt bleiben darf, sondern auch Mini-Jobbern, Hartz IV-Beziehern und Renten-Empfängern zugutekommen muss.
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