1500 Euro Schadensersatz wegen verspäteter Daten-Auskunft
Schadensersatz für Verstoß gegen DSGVO muss abschreckend sein
Unternehmen und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie und nutzen sie für ihre Zwecke. Das europäische Datenrecht erwartet eine schnelle Reaktion durch die Datensammler, wenn ein Verbraucher Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Auskunftsverlangen ernst zu nehmen und bei der Bearbeitung der Auskunft die gesetzlichen Fristen einzuhalten sind:
- Nach rund 17 Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Zuvor war eine Abmahnung erfolgt, weil er im Heizungsraum des Bürogebäudes versteckt hinter den Wasserkesseln Zeitung lesend angetroffen worden war. 10 Monate nach der Abmahnung wurde er erneut beim Zeitunglesen erwischt. Ihm gegenüber wurde die außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen.
- Der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein und forderte seinen Arbeitgeber (außergerichtlich) am 9. März 2020 zur Erteilung von Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO auf. Die erteilte der Arbeitgeber verspätet am 15. Juni 2020. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz für die verspätete Auskunft.
- Das Arbeitsgericht Neumünster gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 1500 Euro – also 500 Euro pro Monat. Für das Gericht war offensichtlich, dass der Arbeitgeber erst nach über drei Monaten die Auskunft erteilte und daher die Voraussetzungen für die Zahlung von Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorlagen.
- 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt jeder Person ein Auskunftsrecht ihrer personenbezogenen verarbeiteten Daten ein. Wird Auskunft zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber verlangt, so muss der Verantwortliche diese Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags auf Auskunft erteilen. Diese Frist ist nur in Ausnahmefällen verlängerbar.
- Bei der Bemessung des Schadensersatz berücksichtigte das Gericht, dass zwar die Verspätung drei Monate betrug, aber nicht von einem Vorsatz auszugehen war. Auch lagen keine weiteren Verstöße gegen die DSGVO vor. Andere Gerichte urteilen bei verspäteter Auskunft auch im vierstelligen Bereich pro Monat.
- Der Schadensersatz soll eine abschreckende Wirkung haben. Der Schaden liegt nach Ansicht des Gerichts vor allem in der Ungewissheit des Klägers über die Verarbeitung seiner Daten.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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