Datenschutz-Verstoß: Bank muss 1000 Euro Schadensersatz für fehlerhaften Schufa-Eintrag zahlen
Schadensersatz für Verstoß gegen DSGVO muss abschreckend sein
Unternehmen und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie und nutzen sie für ihre Zwecke oder geben sie auch an die Schufa weiter. Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, ist eine Auskunftei, die die Bonität oder Kreditwürdigkeit von Personen, Unternehmen oder auch Staaten überprüft. Ein Schufa-Eintrag kann erhebliche Folgen für die Existenz von Verbrauchern haben. Wird wegen eines negativen Schufa-Eintrags das Baudarlehen abgelehnt, brechen Lebensträume entzwei. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie leichtfertig Banken eine Schufa-Meldung in die Welt setzen:
- Der klagende Verbraucher erhielt von einer größeren Bank einen Dispositionskredit. Diesen kündigte die Beklagte aus „wichtigem Grund“ unter Setzung einer gewissen Frist und verwies dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als die Klägerin diesen Dispositionskredit ausglich, aber in Höhe von 20 Euro immer noch „überzog“, kündigte die Bank daraufhin die gesamte Kontoverbindung. Der Kläger beglich noch vor Ablauf der von der Bank gesetzten Frist die geforderte Geldsumme. Allerdings veranlasste die Bank schon mit der Kündigung auch eine negative Meldung bei der Schufa. Der Eintrag hatte dann 14 Tage bei der Schufa bestand.
- Das Landgericht Lüneburg verurteilte die Bank nach Artikel 82 DSGVO zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro und zum Widerruf der Schufa-Meldung. Aus Sicht des Gerichts hatte die Bank mehrere schwerwiegende datenschutzrechtliche Fehler begangen. Durch die unzulässige Offenlegung personenbezogener Daten drohe eine öffentliche „Bloßstellung“ oder „Stigmatisierung“, welche über den immateriellen Schadensersatzanspruch ausgeglichen werden müsse, so das Gericht.
- Die Weitergabe von personenbezogenen Daten über eine Forderung an die Schufa sei nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Außerdem muss der Schuldner nach Fälligkeit unter anderem mindestens zwei Mal gemahnt worden und der Schuldner muss über die Meldung bei der Schufa unterrichtet worden sein. Im Verfahren waren diese Mahnungen strittig. Die Beweislast für den Zugang der Mahnungen sah das Gericht bei der Bank.
- Außerdem kann eine geringfügige Überziehung des Dispositionskredites nicht ausreichen, um den Dispositionskredit bzw. die gesamte Bank-/Kontoverbindung fristlos zu kündigen.
- Zudem ist aus Sicht des Gerichts abzuwägen, ob die Interessen des Betroffenen die Interessen des Verwenders der Daten überwiegen.
- Das Gericht wertete den rechtswidrigen Schufa-Eintrag als starken Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers und als schweren Verstoß gegen den Datenschutz. Um den erlittenen Schaden beim Verbraucher auszugleichen, wird diesem ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen.
- Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Es zeigt, dass noch höhere Beträge an Schadensersatz möglich sind. Denn die 1000 Euro erhielt der Kläger vor allem für den vierzehntägigen Bestand des Schufa-Eintrags. Je länger der Verstoß gegen den Datenschutz andauert, desto höher das Schmerzensgeld.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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