Rückforderung von Corona-Soforthilfe laut Verwaltungsgericht rechtswidrig
Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW
Im Frühjahr 2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Corona-Soforthilfsprogramm auf den Weg gebracht. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler und Solo-Selbstständige 9000, 15.000 oder 25.000 Euro. In einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe der Angaben berechneten Behörden einen „Liquiditätsengpass“. Nur in Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kritisierte die Vorgehensweise der Verwaltung in folgenden Punkten:
- Die Vorläufigkeit der Bewilligungen war nicht zu erkennen gewesen. Selbst im Bewilligungsbescheid, Antragsformular und im Internet war nie die Rede davon.
- Die Richtlinie zur möglichen Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht worden.
- Auch die Ausschließlichkeit des Liquiditätsengpasses fand die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
Der vorliegende Fall am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zeigt deutlich, dass es für Betroffene ratsam ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es lohnt sich. In Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen anhängig. Die aktuelle Klage wird vom Gericht als repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle bezeichnet. Über das Vorgehen in den weiteren Verfahren wird erst entscheiden, wenn in den ersten beiden Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Landesweit sollen rund 2000 dieser Verfahren anhängig sein.
Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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