Von echtem Schlamassel und teuren Schäden
Das sagt das BGB
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraf 828) sind Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr für Schäden, die sie anrichten, nicht verantwortlich. Laut ARAG Experten liegt die Altersgrenze für Schäden im fließenden Straßenverkehr sogar beim zehnten Lebensjahr – es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. Wenn sie parkende Autos beschädigen, können Kinder allerdings auch unter zehn Jahren haftbar gemacht werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 335/03 und 365/03).
Bei Kindern unter 18 hängt es vor allem von ihrer geistigen Entwicklung ab, ob sie für Schäden zur Verantwortung gezogen werden können. Haben sie die nötige Einsicht, ihre Verantwortlichkeit für ihr Handeln und das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen? Dabei gilt laut ARAG Experten: Je älter das Kind, desto wahrscheinlicher die Haftung. Muss ein Minderjähriger laut einem rechtskräftigen Urteil für einen Schaden aufkommen, kann er 30 Jahre lang zur Zahlung daraus herangezogen werden.
Das sagt die elterliche Aufsichtspflicht
Wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, müssen Eltern unter Umständen für den Schaden gerade stehen, den der Nachwuchs angerichtet hat. Auch das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Dreikäsehochs, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. So gilt eine strengere Aufsichtspflicht bei jüngeren Kindern, da ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.
Das sagt die Versicherung
Doch auch wenn Eltern nicht automatisch für ihre Sprösslinge haften: Handelt es sich beim Kratzer im Lack um das Fahrzeug eines Freundes oder bei der Fensterscheibe um die des Nachbarn, ist es vielen Eltern natürlich nicht gleichgültig, wenn der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt. In der Regel hilft hier eine Haftpflichtversicherung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versicherungen nicht verpflichtet sind, Schäden zu regulieren, wenn weder Kind noch Eltern rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Hier müssen sie auf die Kulanz der Versicherung setzen oder eine Versicherung mit so genannter Kleinkinderklausel haben, in der Kinder unter sieben Jahren mitversichert sind.
Das sagen die Richter
Obwohl er erst neun Jahre alte war, musste der kleine Feuerteufel die Kosten von rund 20.000 Euro für den Feuerwehreinsatz übernehmen: Das Kind hatte vor einer Scheune einen Strohhalm angezündet, der zu Boden fiel, so dass der Schuppen in Brand geraten ist. Das Verwaltungsgericht Koblenz bejahte die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Handelns (Az.: 2 K 2208/03).
Den Kratzer am Auto musste ein Nachbar allerdings entschädigungslos hinnehmen, als die fünfjährige Nachbarin im Beisein ihrer Mutter mit dem Fahrrad das Fahrzeug touchierte. Auch die Eltern haften nicht, da ihnen und dem Kind zuzubilligen ist, dass es unter ihrer Anleitung alleine fahren lernt. Die Aufsichtspflicht war nicht verletzt (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94).
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