Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikats kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Arbeitgeber wollte Testzertifikat von offizieller Teststation
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit. Ist das Verhältnis zerrüttet gar zerstört, wird eine Weiterbeschäftigung schwierig, wie der vorliegende Fall aus Schleswig-Holstein zeigt:
- Ein Arbeitgeber in Schleswig-Holstein verlangte von seinen Mitarbeitern ein Corona-Testzertifikat einer offiziellen Teststation. Der Arbeitnehmer kam der Vorgabe anfänglich nach. Als ihm der Gang zur Teststation zu viel wurde, organisierte er sich im Internet an mehreren Tagen ein Corona-Testzertifikat. Er meldete sich dafür auf einer Online-Plattform eines Arztes an, führte einen Selbsttest durch, trug seine Daten auf der Plattform ein und erhielt wenig später ein entsprechendes Zertifikat über das Testergebnis. Im Zertifikat bestätigte der Arzt mit seiner Unterschrift die „Testung durch Leistungsträger im Sinne § 6 Absatz 1 Testvordnung“. Im Januar 2022 kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Der Mann reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein.
- Das Gericht entschied sich gegen den Kläger und hielt die Kündigung für wirksam. Die Vorlage des Online-Testzertifikates sei eine Täuschung des Klägers. Er wollte seinem Arbeitgeber den 3G-Status vorgaukeln. Das Gericht wertete den Vorgang als schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsrechtliche Nebenpflichten. In der damaligen Pandemielage sei auch die Gesundheit Dritter in Gefahr gebracht worden. Darüber hinaus hätte der Arbeitgeber auch mit Sanktionen der Aufsichtsbehörden rechnen können.
- Ob der Kläger positiv oder negativ war, spielte für das Gericht keine Rolle.
- Eine Abmahnung des Mitarbeiters sei auch nicht notwendig gewesen. Die vorliegende schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers hat aus Sicht des Gerichts das Vertrauensverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer komplett und unwiederbringlich zerstört.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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