ZVG lehntCO2-Bepreisung auf Brennholz ab
„Die Einbeziehung von Holz in den Geltungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) konterkariert jegliche Bemühungen, auf nichtfossile Energiequellen umzusteigen“, betonte der stellvertretende ZVG-Generalsekretär Dr. Hans Joachim Brinkjans. Angesichts der aktuellen Energiekrise sei dies besonders fragwürdig. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in ihrem 3. Entlastungspaket erst kürzlich beschlossen habe, die Erhöhung des CO2-Preises jeweils um ein Jahr zu verschieben, erscheine die BEHG-Erweiterung geradezu paradox.
Der federführende Wirtschaftsausschuss im Bundesrat habe sich daher folgerichtig dafür ausgesprochen, Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur von der BEHG-Ausweitung auszunehmen. Damit würde Brennholz auch nicht der CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel unterworfen. Nun müsse die Länderkammer in ihrer Plenumssitzung am 16. September 2022 der Empfehlung folgen.
Hintergrund:
Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEHG beschlossen. Unter anderem soll die Beschränkung des BEHG auf die Hauptbrennstoffe ab 1. März 2023 beendet und Abfall in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Mit dieser Erweiterung würde auch Holz, und damit auch Holzhackschnitzel oder Altholz, miterfasst werden. Diese Ausweitung der CO2-Bepreisung auf Holz als Brennstoff würde für Gartenbaubetriebe eine unzumutbare Kostenbelastung bedeuten.
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