„Erst war das Dach weg – und dann auch der Versicherungsschutz“
Viele Immobilienbesitzer und Hausverwaltungen sehen das bei Unwetterschäden am Gebäude ganz anders. Hier wird oft davon ausgegangen, dass die Gebäudeversicherung „automatisch“ bei Windstärken über 8 ein neues Dach „spendiert“. Doch dabei wird vergessen, dass es Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung gibt, die Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind.
Die meisten Sturmschäden entstehen übrigens nicht durch den Winddruck auf der vom Wind angegriffenen Dachfläche, sondern durch Windsog. Besonders sensible Bereiche sind die Dachränder. Daher ist seit Jahren eine entsprechende Windsogsicherung vorgeschrieben.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung verpflichten, alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, das Dach in einem ordnungsgemäßen und schadenfreien Zustand zu er-halten. Um den entsprechenden Beweis im Schadensfall zu erbringen, muss der Zustand vor dem Schaden dokumentiert sein. Dies aber kann nur durch eine regelmäßige Überprüfung des Daches und seiner Komponenten durch einen entsprechend qualifizierten Fachbetrieb – also einen Dachdeckerbetrieb – gewährleistet werden.
Zu den regelmäßigen Wartungsarbeiten zählt nicht nur die Überprüfung auf bestehende Schäden wie gelockerte Bauteile oder Eindeckungen, sondern auch das Beseitigen von Verschmutzungen z. B. in wasserabführenden Bauteilen wie Dachfensterumfassungen oder Dachrinnen. Damit wird Feuchtigkeitsschäden bei Starkregenereignissen vorgebeugt. Werden bei der Wartung Schäden festgestellt, sollten diese umgehend beseitigt und deren Reparatur dokumentiert werden.
Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen rät dringend davon ab, nicht qualifizierte Personen mit einer Dachwartung zu beauftragen. Immer wieder kommt es zu Absturz- und Durchsturz-Unfällen durch schlecht oder gänzlich ungesicherte Menschen bei Dachüberprüfungen oder kleinen Reparaturen. Auch dann kann der Auftraggeber (Immobilienbesitzer oder Hausverwaltung) in Regress genommen werden.
Um auf das eingangs erwähnte Beispiel mit dem Schaden am Auto zurückzukommen: Keine Gebäudeversicherung wird sich weigern, Schäden an einem gepflegten und nachweisbar regelmäßig gewarteten Dach im Schadensfall zu regulieren. Doch ein über Jahre oder Jahrzehnte vernachlässigtes Dach wird kaum durch ein neues Dach auf Kosten der Versicherung und ihrer Versicherungsnehmer ersetzt werden.
Adressen qualifizierter Fachbetriebe für die Dachwartung gibt es bei den regionalen Dachdecker-Innungen und unter www.hessendach.de
Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen vertritt als berufsständische Organisation die Dachdecker-Innungsbetriebe in den 18 angeschlossenen hessischen Dachdecker-Innungen. Sitz des Verbandes ist in Weilburg.
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