Energetische Sanierung
Seit 2020 können Hausbesitzer die Aufwendungen für die energetische Gebäudesanierung auch steuerlich berücksichtigen. Für energetische Sanierungen, die ab dem 01.01.2020 begonnen und bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden, wird auf Antrag eine Steuerermäßigung von insgesamt 20% , bis zu 40.000 Euro gewährt. Der Höchstbetrag gilt für jedes begünstigte Objekt und personenbezogen. Der Steuerabzug wird dabei direkt von der tariflichen Steuer vorgenommen, so dass hierdurch eine bei allen Steuerpflichtigen gleich hohe Entlastung erreicht wird.
Steuerlich berücksichtigt werden Einzelmaßnahmen wie z.B. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau von Lünftungs- und Heizungsanlagen, sommerlicher Wärmeschutz usw. Auch die Kosten für den Energieberater können zu 50% berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung wird nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der Maßnahmen und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen gewährt. In diesen 3 Jahren müssen folglich auch die Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt sein. Im Jahr des Abschlusses der Arbeiten und im Folgejahr beträgt die Steuerbegünstigung 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 EUR, im 3. Jahr dann 6%, höchstens 12.000 EUR.
Die Sanierungsmaßnahmen müssen in einem Objekt durchgeführt werden, das eigenen Wohnzwecken dient und sich in der EU oder in der EWR befindet. Das kann z.B. ein Haus, eine Wohnung oder ein Ferienhaus sein. Die Wohnfläche muss mind. 23 qm umfassen und die Führung eines selbständigen Haushaltes ermöglichen. Räumlichkeiten, die außerhalb der Wohnung liegen werden, nicht berücksichtigt. Zu den weiteren Voraussetzungen gehört auch, dass das Objekt älter als 10 Jahre ist. Die Steuerbegünstigung kann dabei nur vom zivilrechtlichen Eigentümer in Anspruch genommen werden. Damit sind Mieter oder Nießbraucher von der Begünstigung ausgenommen. Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und der ausführende Fachunternehmer muss eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellen.
Steuerpflichtige, die bereits Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Anspruch genommen haben oder zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der KfW für die Sanierungsmaßnahmen erhalten haben können die steuerliche Begünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen. Wenn jedoch die Kosten die Förderung der BAFA und KfW überschreitet, können einzelne Maßnahmen steuerlich berücksichtigt werden.
Ob sich die staatliche Förderung oder die steuerliche Begünstigung mehr lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
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