Kinderpornografie: Auch die Deutsche Kinderhilfe e.V. ist für Nachbesserungen – nur dieses Mal zielführend
Konkret häuften sich in den vergangenen Monaten kritische Stimmen, da die „Hochstufung“ zu einer Vielzahl von Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen führte, die vor der Verschärfung hätten eingestellt oder mit Auflagen sehr viel weniger personalintensiv bearbeitet werden können. Als Beispiele wurden etwa der Austausch von Bildern zwischen Minderjährigen im Rahmen ihrer sexuellen Entwicklung oder die Sicherstellung entsprechenden Materials von Schülern etwa durch Lehrkräfte genannt.
Fraglich ist, ob von Kritikern der Strafverschärfung angeführte Beispiele wie z.B. von Eltern, die derartige Materialien anderen Eltern zur beispielhaften Ansicht – und damit angeblich zum Schutz ihrer Kinder – weiterleiten, lebensnah sind.
Richtig ist jedoch, dass Ermittler und Richter ihre Kapazitäten nicht an minderschwere Fällen oder Ausnahmen verschwenden sollten, die nichts mit Pädosexualität zu tun haben. Insbesondere wenn die daraus resultierende Überlastung dazu führt, dass Ermittler weniger Dateien schwerwiegender Kinderpornografie und diese zudem noch zeitverzögert auswerten können. Dies hindert die Gerichte in der Folge, die wirklich schweren Fälle schuldangemessen zu bestrafen.
Die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hatte auch die Deutsche Kinderhilfe e. V., die damals sehr heftig gegen den Willen der Ministerin dafür gestritten hatte, dass sexueller Missbrauch zum Verbrechen wird, mit ihren Nachschärfungen im Bereich sogenannter Kinderpornografie überraschend „überholt“, offenbar beinhaltete die Neuregelung jedoch handwerkliche Schwachstellen.
Die Deutsche Kinderhilfe e. V. begrüßt aus den genannten Gründen eine Neubewertung der Lage und Nachbesserungen in § 184 b des Strafgesetzbuches.
Hierbei favorisiert sie allerdings, den Tatbestand weiterhin als Verbrechen zu belassen und minderschwere Fälle wie z. B. durch Jugendliche begangene Ersttaten pp. aufzunehmen, die es ermöglichen, Verfahren einzustellen oder z. B. gegen Auflagen zu beenden.
Hintergrund ist, dass mit einer Herabstufung zum Vergehen die Ermittlungsmöglichkeiten auch in schweren Fällen von sogenannter Kinderpornographie eingeschränkt würden, da der Einsatz von Ermittlungsinstrumenten wie einer Überwachung der Telekommunikation, der Einsatz technischer Mittel oder verdeckter Ermittler nur bei Verbrechenstatbeständen möglich sind.
„Auf keinen Fall darf eine Neuregelung des § 184 b StGB dazu führen, dass der Unrechtsgehalt dieser Delikte aufgeweicht wird“, so Rainer Becker Ehrenvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe e.V.
In einer Herabstufung zu einem Vergehen sieht die Deutsche Kinderhilfe e. V. die Gefahr, dass trotz einer Höchststrafe von zehn Jahren, die Praxis oftmals sehr moderater Urteile der Gerichte in Fällen von Kinderpornografie begünstigt würde.
Keinesfalls darf es aus unserer Sicht dazu kommen, dass die vor einem Jahr ausgeführte und notwendige Einstufung des sexuellen Missbrauchs von Kindern als Verbrechen in Zweifel gezogen wird.
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