Konsequente Transparenz
Das Wettbewerbsregistergesetz von 2017 wurde durch die Regelungen des GWB-Digitalisierungsgesetzes und die Wettbewerbsregisterverordnung in 2021 erweitert und bekannt gegeben. Ebenfalls wurden 2021 die Voraussetzungen für die Mitteilungs- und Abfragepflichten geschaffen. Seitdem können öffentliche Auftraggeber die hier hinterlegten Informationen durch ein automatisiertes Verfahren abrufen.
In das Wettbewerbsregister werden Unternehmen eingetragen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, wie beispielsweise Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen.
Damit erleichtert das Wettbewerbsregister den öffentlichen Auftraggebern erheblich die Prüfung von Bewerbern und Bietern, da hier die Ausschlussgründe für eine Vergabe direkt hinterlegt sind. Unternehmen, welche sich Wirtschaftsdelikte oder andere Straftaten zu Schulden haben kommen lassen, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Da ein Eintrag nur bei einem Vergehen erfolgt, ist im besten Fall ein Bauunternehmen nicht im Register aufgeführt. Die Konsequenzen aus einem Eintrag im Wettbewerbsregister sind im Vergaberecht zu finden. Die Firmen sind allerdings nicht ewig gebrandmarkt: Der Firmeneintrag kann durch eine Selbstreinigung gelöscht werden.
Aber für öffentliche Auftraggeber geht es im Bewerbungsverfahren noch einfacher: Sie haben einen enormen Vorteil, wenn sie einem präqualifizierten Bauunternehmen den Zuschlag erteilen. Denn seit dem 01.10.2022 müssen Präqualifizierungsstellen kontrollieren, ob für die von ihnen präqualifizierten Unternehmen Einträge im Wettbewerbsregister vorliegen.
„Die DQB überprüft bei jedem präqualifizierten Unternehmen, ob ein Eintrag im Wettbewerbsregister vorhanden ist. Bei positivem Ergebnis ist die Folge ein sofortiger Austrag aus dem Amtlichen Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen PQ-VOB.“, erklärt Frau Sommer, Geschäftsführerin der Präqualifizierungsstelle mit Sitz in Wiesbaden. „Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass bei präqualifizierten Unternehmen kein Wettbewerbsregistereintrag vorliegt. So einfach ist das.“ Für öffentliche Auftraggeber ist die Präqualifizierung damit eine Arbeitserleichterung im aufwendigen Bewerberverfahren. Durch die hohen Anforderungen im Präqualifizierungsprozess können Auftraggeber auf die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens setzen. (vs)
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