Kosten eines Erbscheins dürfen nur aufgrund eines Schätzwertes basierend auf vorliegenden Tatsachen festgesetzt werden
Eine Frau erhält vom Nachlassgericht den von ihr beantragten Erbschein, der sie als Miterbin ausweist. In dem Antrag hatte sie angegeben, den Wert des Nachlasses nicht zu kennen, da sie keine Einsicht in das Konto erhalten habe; es gehöre jedoch kein Grundstück zum Nachlass. In der Folgezeit reichte sie trotz Aufforderung kein Nachlasswertverzeichnis ein. Auch nachdem das Nachlassgericht mitteilte, den Wert anderenfalls auf 250.000 € festzusetzen, meldete sie sich nicht. Das Amtsgericht setzte daraufhin den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren im Wege der freien Schätzung auf 250.000 € fest. Erst daraufhin meldete sich die Frau beim Nachlassgericht, legte einen Kontoauszug vor, aus dem sich ergebe, dass der Nachlass nur einen Wert von 15.000,00 € habe und daher der Geschäftswert mit diesem Wert festzusetzen sei.
Zu Recht, entscheidet das Gericht. Den Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins bildet der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden. Zwar treffe die Antragstellerin eine Verpflichtung Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen und ein Nachlassverzeichnis bei Gericht einzureichen. Tut sie dies pflichtwidrig nicht, so kann das Gericht aber nicht willkürlich einen Wert festlegen, sondern muss die Schätzung an den Tatsachen festmachen, die sich aus der Nachlassakte ergeben. Wenn sich hieraus ergibt, dass kein Grundstück zum Nachlass gehört und auch auszugsweise Kontoauszüge zeigen, dass um die 12.000 € vorhanden waren, so ist eine Wertfestsetzung im Wege der Schätzung auf 250.000 € zu hoch. Vielmehr war der offenkundigen Unvollständigkeit der Angaben und den damit verbundenen Unsicherheiten durch einen angemessenen Zuschlag (hier: Verdoppelung) Rechnung zu tragen. Der Geschäftswert war damit mit nicht mehr als 24.000 € anzusetzen.
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