Vorsteuerberichtigungen: Noch nachträglich Steuern sparen
Die zwangsweise Regelbesteuerung und die Absenkung der Vorsteuerpauschale treffen viele Landwirte hart. Mit Vorsteuerberichtigungen lässt sich aber – neben dem Vorsteuerabzug – die höhere Umsatzsteuerbelastung verringern. Betriebsinhaber können sich auch nach dem Übergang zur Regelbesteuerung für eingekaufte Leistungen aus den Pauschalierungsjahren vor 2022 noch nachträglich (anteilig) Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen, in erster Linie für Gebäude, Maschinen und Gerätschaften des Anlagevermögens. Es gilt ein Berichtigungszeitraum von
- zehn Jahren für Grundstücke und Gebäude sowie wesentliche Gebäudebestandteile und
- fünf Jahren für alle anderen Wirtschaftsgüter.
Erstattung für Umlaufvermögen
Auch für den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte und damit für Umlaufvermögen ist eine nachträgliche Vorsteuererstattung möglich. Sie erfolgt jedoch nicht innerhalb bestimmter Zeiträume, sondern punktuell beim Verkauf der Ernte. Es ist also zu prüfen, ob die früheren Eingangsrechnungen zu den Einkäufen passen. Ist das der Fall, muss der Landwirt rechnen:
- Welcher der Berichtigungszeiträume ist maßgebend?
- Wie alt ist die Maschine?
Hilfsweise kann der Landwirt bei der Ermittlung der Vorsteuern aus Herstellungskosten auch schätzen. Ernteverkäufe sind hier das Problem. Denn die fehlende Aktivierung von Ernten und Vorräten oder deren pauschale Bewertung hat den Nachteil, dass keine geeigneten Aufzeichnungen vorliegen. „Aber“, sagt Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky, „wir kennen die nötigen Zahlen und können unseren Mandanten darum gut helfen.“
Die 1.000-Euro-Vorsteuergrenze
Die Vorsteuerberichtigung ist mit einer Vereinfachungsregelung verbunden. Eine Rückzahlung anteiliger Vorsteuer entfällt, wenn der auf das Berichtigungsobjekt entfallende Mehrwertsteuerbetrag unter 1.000 Euro liegt. Damit sind Brutto-Anschaffungskosten für Maschinen und Gerätschaften unter etwa 6.300 Euro ohne Bedeutung. Auch beim Ernteverkauf gilt diese Grenze. Hier ist aber zu klären, was das eigentliche Berichtigungsobjekt ist, mit dem der Landwirt die 1.000 Euro Vorsteuern überschreiten will. Denn es kommt auf die Art der verkauften Produkte an.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen der Lieferung von Gegenständen und vertretbaren Sachen. Für die Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen für Veredelung kommt es darauf an, ob die verkauften Tiere individualisierbar sind. Dies ist etwa bei Rindern der Fall. „Das Berichtigungsobjekt ist dann beispielsweise die einzelne Kuh. Damit gibt es keine nachträgliche Steuererstattung vom Finanzamt, da sich hier die 1.000-Euro-Grenze nicht erreichen lässt“, sagt Wollweber.
Im „Kleintierbereich“ geht man davon aus, dass der Landwirt mangels entsprechender Zuordnung keine Gegenstände, sondern vertretbare Sachen verkauft. Er bekommt daher die Vorsteuern, etwa aus dem Verkauf eines kompletten Putenmastgangs, erstattet. Ebenso ist beim Verkauf von Getreide oder Gemüse von der Lieferung vertretbarer Sachen auszugehen. Das Berichtigungsobjekt ist deshalb die jeweils veräußerte Menge nach dem abgeschlossenen Verkaufsvertrag.
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