Zulassungsverfahren: Rechtsgrundlage für fiktive Rücknahme des Widerspruchs fehlt
Wenn es im Zulassungsverfahren Streit gibt, entscheidet als zweite Instanz der Berufungsausschuss. Das ist natürlich gebührenpflichtig. Zahlen Ärztinnen und Ärzte diese Gebühr nicht fristgerecht, dann gilt der Widerspruch als zurückgenommen. So will es § 45 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV). „Die Vorschrift soll wohl leichtfertige Widersprüche verhindern und das Verfahren insgesamt beschleunigen“, vermutet Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
Warum die rechtliche Grundlage fehlt
Eine solche fiktive Rücknahme eines Rechtsmittels beeinträchtigt aber die Rechtsschutzmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte gravierend. Da das Zulassungsverfahren Auswirkungen auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit hat, müsste es für einen derartigen Eingriff eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geben. Die Ärzte-ZV ist lediglich eine Rechtsverordnung, die das Bundesgesundheitsministerium erlässt, und kein eigenes Bundes- oder Landesgesetz. Die in Paragraph 98 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V enthaltene Ermächtigungsgrundlage schreibt nur vor, dass sich das Verfahren vor den Ausschüssen an den Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes orientieren muss. „Dort gibt es aber keine fiktive Rücknahme aufgrund fehlender Zahlung“, sagt Rechtsanwalt Müller.
Das sollten betroffene Ärztinnen und Ärzte jetzt tun
Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts, das darüber zu entscheiden hatte, liegt noch nicht vor (Urteil von 7. September 2022, B 6 KA 11/21 R). Es spricht aber alles dafür, dass die Entscheidung auch zurückliegende Verfahren betrifft. „Betroffene sollten mit ihrem Berater prüfen, ob es sich lohnen könnte, ein vermeintlich bereits abgeschlossenes Verfahren noch einmal aufzugreifen“, sagt Tim Müller.
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