Ärztliches Werberecht: Die Grenzen zwischen Information und Werbung
Mit der Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraph 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) müssen Ärztinnen und Ärzte nicht mehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen, wenn sie über Schwangerschaftsabbruch informieren. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass das Werbeverbot das Recht der Patientinnen auf freie Arztwahl beeinträchtige. Das gefährde den Zugang zu einer fachgerechten medizinischen Versorgung. Aber auch die Ärzteschaft hat ein Interesse, über ihre Leistungen informieren zu können oder diese zu bewerben. Ihr stehen allerdings nicht dieselben Werbemöglichkeiten zu wie gewerblichen Firmen.
Der rechtliche Rahmen für Werbung
Wie Ärzte werben dürfen, das regeln die Berufsordnungen der Landesärztekammern, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sachliche, berufsbezogene und angemessene Werbung ist erlaubt, solange sie nicht berufswidrig ist, anpreisend, irreführend oder vergleichend. „Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren vielfach mit der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen beschäftigt und diese konkretisiert“, weiß Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München.
Wann berufswidrige Werbung vorliegt
- Ein Vergleich mit der Konkurrenz, etwa „Nur bei uns werden Sie bestens versorgt“, gilt bereits als vergleichende Werbung. Sie wäre berufswidrig.
- Irreführend wäre Werbung, wenn sie falsche Vorstellungen über die Person des Arztes oder über die Praxis weckt. Verwendet ein Arzt eine Facharztbezeichnung, die es so in der ärztlichen Weiterbildungsordnung nicht gibt, etwa „Männerarzt“, gilt dies als irreführend.
- Anpreisend ist Werbung, die mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln, mit Superlativen, beispielsweise „Best Doc in München“, arbeitet.
Besonders strenge Anforderungen stellen die geltenden Regeln an die Information oder die Werbung mit der therapeutischen Wirksamkeit von Behandlungsmethoden. Die beworbene Methode muss durch hinreichend evidenzbasierte Studien belegt sein. „Ein Gutachten oder auch ein (eigener) Beitrag in einer Fachzeitschrift reicht hierfür nicht aus“, sagt Groove.
Website, Flyer oder Wartezimmer-TV
Ärzten stehen viele Medienkanäle offen. Werben sie dort, sollten sie überlegen und mit Experten abstimmen, ob die konkrete Ausgestaltung der Form, der Inhalte sowie des Umfangs allen rechtlichen Vorgaben entspricht. „Ärztinnen und Ärzte sollten auch wissen, dass irreführende Werbung häufig ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist. Und das kann zu Geldbußen führen“, sagt Rechtsanwältin Daniela Groove.
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