Finanzen / Bilanzen

Höhere Standardherstellungskosten für Feldinventar: So vermeiden Sie höhere Steuern

Haben Landwirte das Feldinventar in ihrer Bilanz stehen, müssen sie eine Erhöhung der Standardherstellungskosten vornehmen. Dies löst einen zusätzlichen Gewinn aus. Dieser Gewinn lässt sich jedoch auf mehrere Jahre verteilen. So mildert die Steuerlast.

Hintergrund

Landwirte, die eine Bilanz erstellen, stehen vor der Frage, mit welchem Wert sie bestimmte Wirtschaftsgüter ansetzen sollen. In der Bilanz gibt es Anlagevermögen, das dem Betrieb langfristig dient, und Umlaufvermögen, das nur kurzfristig im Betrieb bleibt. Zum Umlaufvermögen gehört auch das Feldinventar wie beispielsweise Pflanzenbestände. Haben Landwirte Feldinventar als Umlaufvermögen ausgewiesen, müssen sie es in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzen. Die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist aber nicht ganz einfach. Deshalb gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Wertermittlung standardisierte Werte vor, die Standardherstellungskosten.

Das Bundesfinanzministerium zum Umgang mit Umstellungsgewinn wegen höherer Standardherstellungskosten

Im April 2022 erhöhten sich die Standardherstellungskosten für die Bewertung von Feldinventar. Das kann zu einer Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/2022 führen und einen Umstellungsgewinn auslösen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun aber eine Erleichterung für betroffene Landwirte geschaffen (BMF-Schreiben vom 08.11.2022, IV C 7 – S 2163/21/10001 :003).

Gewinnmindernde Rücklage bilden

Den Gewinn aus der Umstellung auf die höheren Standardherstellungskosten können Landwirte in eine diesen mindernde Rücklage schieben – allerdings nicht den kompletten Gewinn, sondern nur maximal 80 Prozent davon. Der Gewinnanteil in der Rücklage ist in den folgenden Jahren mit mindestens 25 Prozent ratierlich gewinnerhöhend aufzulösen. So lässt sich die steuerliche Mehrbelastung auf bis zu fünf Jahre verteilen.

Wie sich die Neuregelung auswirkt, zeigt die Musterrechnung

Ein Landwirt besitzt ein Feld mit 60 Hektar Winterweizen. Aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten ergibt sich folgender Umstellungsgewinn:

Ermittlung der Erhöhung

60 ha Winterweizen * (Standardherstellungskosten 612 € neu – 492 € alt) = 7.200 €

Der Gewinn kann zu maximal 80 Prozent in die gewinnmindernde Rücklage fließen. Die restlichen 20 Prozent des Gewinns sind sofort zu versteuern.

Rücklage max. 80 %: 7.200 € * 80 % = 5.760 €

Gewinnerhöhend im ersten Jahr: 1.440 €

Ratierliche Auflösung von mindestens 25 % p.a.: 5.760 € * 25 % = 1.440 €

Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent löst dies eine steuerliche Mehrbelastung von insgesamt etwa 2.160 Euro aus, verteilt über fünf Jahre.

Fazit

Man muss noch wissen: Bilanzierende Landwirte, die das Feldinventar nicht in die Bilanz aufgenommen haben, oder Einnahmenüberschussrechner, sind von der Neuregelung weder betroffen noch können sie davon profitieren. „Für die anderen betroffenen Landwirte ist es unterm Strich positiv, wenn sie die Erhöhung des Feldinventars auf mehrere Jahre verteilen dürfen. Betriebsinhaber sollten aber genau kalkulieren, wie sie die Steuervorteile für sich am besten nutzen und sich beraten lassen. Da auch mehr als 25 Prozent in einem Jahr auslösbar sind, kann die Rücklage zum Beispiel auch gezielt dazu dienen, den Gewinn zu glätten“, sagt Ecovis-Steuerberater Hans Frank.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Franz Huber
Diplom-Agraringenieur
Telefon: +49 (89) 5898-1007
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel