Jetzt verpflichtend: Mehrweg statt Einweg
Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes am 3. Juli 2021 gelten in Deutschland neue Regelungen, die nun Schritt für Schritt umgesetzt werden. Auch das Handwerk der Region ist davon betroffen – insbesondere jene Betriebe, die Ware verpacken und an Dritte weitergeben. Die nächste Änderung tritt zum Jahreswechsel am 1. Januar 2023 in Kraft: Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher für den typischen „to-go“-Bereich sind ab dann verboten. „Stattdessen muss zwingend eine Mehrwegalternative angeboten werden – und zwar zum gleichen Preis“, informiert Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt und Technologie bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. „Es besteht aber die Möglichkeit, Pfand dafür zu verlangen.“ Zurücknehmen müssen die Anbieter nur ihre eigenen in Verkehr gebrachten Mehrwegbehälter. Für Kleinunternehmen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und nicht mehr als fünf Beschäftigten gibt es eine Ausnahmeregelung: Diese müssen nämlich nicht zwingend Mehrwegbehälter anbieten. „Alternativ können jene aber von Endverbrauchern selbst mitgebrachte Behältnisse befüllen“, sagt die Expertin der Handwerkskammer. „Man muss nur Hinweisschilder anbringen, die auf diese besondere Möglichkeit hinweisen.“
Weitere Informationen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes erteilt Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt und Technologie, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Telefon 0621 18002-151, E-Mail: joerg@hwk-mannheim.de. Auch wer nicht weiß, ob er überhaupt vom Verpackungsgesetz betroffen ist oder allgemeine Fragen dazu hat, kann sich an die Expertin wenden.
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