Vorgezogene Bescherung – Online-Casino muss Spieler 81.000 Euro zurückzahlen
Abgesehen von wenigen Ausnahmen waren öffentliche Glücksspiele im Internet in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 gemäß Glücksspielstaatsvertrag verboten. Trotz dieses weitreichenden Verbots machten viele Anbieter von Online-Glücksspielen ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. „Der Vorteil für die Spieler ist, dass sie ihre Verluste zurückfordern können. Da die Betreiber der Online-Casinos gegen das Verbot verstoßen haben, haben sie keinen Anspruch auf das Geld“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, der schon für zahlreiche Spieler Geld von Online-Casinos zurückgeholt hat.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger zwischen August 2014 und Juli 2021 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen. Unterm Strich verlor er dabei mehr als 81.000 Euro. Eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot von Online-Glücksspielen hatte die Beklagte nicht. „Wir haben daher für unseren Mandanten die Rückzahlung des Verlusts gefordert“, so Rechtsanwalt Cocron.
Die Klage hatte am Landgericht München Erfolg. Ohne eine gültige Erlaubnis war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag a.F. grundsätzlich verboten, stellte das Gericht klar. Da die Beklagte über keine entsprechende Genehmigung verfügte, habe sie gegen dieses Verbot verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien daher nichtig und die Beklagte müsse dem Kläger seinen Verlust erstatten, entschied das LG München.
Dem Rückzahlungsanspruch stehe nicht im Wege, dass der Kläger durch seine Teilnahme an Online-Glücksspielen ebenfalls gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben könnte. Denn das Verbot diene vor allem dazu, den Spieler vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Wenn die Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld behalten dürften, werde dieses Ziel unterlaufen, führte das Gericht weiter aus. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis von dem Verbot hatte.
Weiter stellte das LG München klar, dass die Rückforderungsansprüche auch nicht verjährt seien. Zwar unterliegen die Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginne jedoch erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Kenntnis von der Illegalität der Online-Glücksspiele habe der Kläger erst im Spätsommer 2021 erhalten. Sein Anspruch sei daher auch für Spieleinsätze vor 2018 nicht verjährt.
„Das Argument der Verjährung zieht nicht, wie das Urteil zeigt. Spieler haben daher gute Chancen, Geld von den Online-Casinos zurückzuholen, auch wenn der Verlust schon einige Jahre zurückliegt. Die Regelungen für Online-Glücksspiele wurden zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine entsprechende Lizenz für das Glücksspielangebot in Deutschland nach wie vor zwingend erforderlich“, so Rechtsanwalt Cocron.
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