Wussten Sie, …?
Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und damit geht auch wieder das große Beschenken los. Doch Arbeitnehmer sollten bei Geschenken von Kunden und Lieferanten vorsichtig sein, denn sie dürfen nicht alles annehmen. Besonders bei teuren Geschenken könnte es sonst schnell schwierig werden. Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – also im Job – sind nach § 299 StGB strafbar und können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Eine gesetzliche Vorgabe, die eine klare Wertgrenze für Geschenke festlegt, gibt es allerdings nicht. Viele Arbeitgeber haben daher Compliance-Regeln im Unternehmen etabliert. Diese gelten verbindlich für alle Mitarbeiter und können unterschiedlich ausgestaltet sein. Einige Unternehmen haben zum Beispiel eine Nulltoleranz festgelegt, während es in anderen eine Wertgrenze gibt und sie kleinere Geschenke akzeptieren. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die individuelle Wertgrenze für Geschenke im Unternehmen zu kennen, da ein Verstoß erhebliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann. Wer sich unsicher ist, sollte bei seinem Chef nachfragen, bevor er ein Geschenk akzeptiert. Kleine Aufmerksamkeiten wie Pralinen, Kalender oder Wein sind in vielen Unternehmen kein Problem. Auch wenn der Arbeitgeber keinen Wert für Geschenke vorgibt, können unverhältnismäßig teure Präsente problematisch sein, da diese immer einen Interessenskonflikt bedeuten und durch die Annahme eine Art Gegenleistung erwartet werden könnte. Daher gilt auch hier, unbedingt transparent zu sein.
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