Auto während Probefahrt geklaut – „gutgläubiger“ Erwerb möglich?
Ein „Kunde“ wollte mit dem Audi Q5 eine einstündige Probefahrt machen und brachte den Wagen nicht ins Autohaus zurück. Der Mann hatte falsche Personalien angegeben, er inserierte das Auto bei Ebay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Als der Betrug aufflog, übergab der Käufer den Wagen zwei Wochen später der Polizei. Das Autohaus verkaufte den Audi anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangte nun diese Summe und bekam das Geld auch. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte er von dem „Betrüger" wirksam das Eigentum an dem Wagen erlangt. Zwar könne grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. „Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache (Auto) aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte,“ so das Gericht.
So sei es hier gewesen. Das Fahrzeug war nicht beim Autohaus gestohlen worden. Vielmehr hatte das Autohaus selbst den Audi dem Betrüger übergeben. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhanden gekommen ist. Das Autohaus hatte den Besitz an dem Pkw aber freiwillig aufgegeben. Daran änderte auch die eingebaute SIM-Karte nichts. Diese Ortungsmöglichkeit stehe einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich gewesen wäre. Sie schließe einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.
Da dem Käufer auch täuschend echt aussehende Papiere übergeben wurden, schied der gutgläubige Erwerb auch nicht aus. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld sei nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Autohäuser sollten daher bei Probefahrten vorsichtig sein, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte und Anwältinnen.
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