Verbraucher & Recht

Gebrauchtwagen mit nur einem Schlüssel gekauft – Zahlt Versicherung bei Diebstahl?

Wer ein Fahrzeug lediglich mit einem Schlüssel kauft, muss die Schließanlage nicht austauschen. Kann dem Käufer im Hinblick auf den Diebstahl kein grober Verstoß vorgeworfen werden, muss die Kaskoversicherung bei Diebstahl zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2021 (AZ: 18 O 144/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. In dem Fall kannte der Käufer den Verkäufer und musste keinen Verdacht schöpfen.

Der Kläger meldete den Diebstahl seines Porsche Panamera 4S. Er hat den Wagen in Rumänien mit nur einem Schlüssel erworben. Nun wollte er aus der Diebstahlversicherung eine Entschädigung in Höhe von 42.700 Euro bekommen. Er habe das Fahrzeug abends auf dem Parkplatz vor seiner Mietwohnung abgestellt. Sowohl am späteren Abend als auch am frühen Morgen des nächsten Tages habe es noch dort gestanden. Als er gegen 10:30 Uhr wegfahren wollte, stellte er den Diebstahl fest. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos. Die Versicherung forderte die notwendigen Unterlagen und lehnte danach eine Regulierung im Januar 2020 ab. Dennoch durfte der Kläger von seiner Kfz-Versicherung die Entschädigung in Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs verlangen.

Ein Diebstahlopfer könne in der Regel den Vollbeweis eines Diebstahls – mangels Zeugen – nicht führen. Deshalb würden ihm Erleichterungen bei der Darstellung des Falls eingeräumt. Es genüge, wenn nach dem äußeren Bild nach der Lebenserfahrung ein Diebstahl wahrscheinlich ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfinde.

Ihm sei auch kein Vorwurf zu machen, dass er beim Gebrauchtwagenkauf nur einen Schlüssel erhielt und die Schließanlage nicht ausgetauscht habe. „Der Verlust des Zweitschlüssels oder auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit nur einem Schlüssel sind nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart unüblich, dass daraus gesteigerte und in einem solchen Maße aufwendige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,“ erläuterte das Gericht. Dem Kläger könne hier kein schwerer Verstoß vorgeworfen werden, da er nach seinen unbestrittenen Angaben den Verkäufer schon länger kannte und bei ihm bereits mehrere Autos gekauft hatte.

Information: www.verkehrsrecht.de

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