Telefonische Krankschreibung ist weiter möglich
Krankschreibung per Telefon bis Ende März 2023
In der Corona-Pandemie wurde 2020 erstmals die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung eingeführt. Aktuell gilt die Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wieder bis einschließlich 31. März 2023. Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung ist per Telefon für weitere sieben Kalendertage möglich.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch per Telefon
Auch wenn der Arzt die Krankschreibung per Telefon feststellt, wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkasse geschickt. Die Arbeitgeber können damit auch in diesen Fällen den Arbeitsunfähigkeitsnachweis dort abrufen. Patienten müssen also auch bei der Telefon-AU keinen "gelben Schein" an Arbeitgeber oder Krankenkasse senden. Bereits seit dem 1. Juli 2022 übermitteln Arztpraxen die Krankschreibung direkt elektronisch an die AOK PLUS. Seit 1. Januar 2023 holt sich der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf elektronischem Wege direkt bei der Krankenkasse. Wichtig ist daher auch wie bisher, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer schnellstmöglich bekanntzugeben (spätestens innerhalb von drei Tagen).
Regelung für Kinderkrankengeld verlängert
Um Familien zu entlasten, hat die Politik die Bezugsdauer für Kinderkrankengeld auch für das Jahr 2023 erhöht. Pro Elternteil stehen 30 statt zehn Tage zur Betreuung des eigenen Kindes zur Verfügung, Alleinerziehende erhalten 60 statt 20 Tage. Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 120 Tage beantragen. Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich der Anspruch auf höchstens 130 Tage pro Elternpaar oder Alleinerziehendem. Bis einschließlich 7. April 2023 besteht zudem weiterhin Anspruch auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld für Eltern, die ihre Kinder wegen Kita- oder Schulschließungen zu Hause betreuen müssen und deswegen der eigenen Arbeitsstelle fernbleiben. Informationen über die aktuellsten Regelungen sowie den Antrag auf Kinderkrankengeld aufgrund einer notwendigen Betreuung gibt es unter plus.aok.de/kinderkrankengeld.
Der Antrag auf Kinderkrankengeld kann schnell und bequem über die Online-Filiale "Meine AOK" eingereicht werden. Dort können Versicherte den Antrag auch direkt runterladen. Die Online-Filiale zeigt Eltern zudem, wie viele Kinderkrankentage sie im laufenden und vergangenen Kalenderjahr bereits genutzt haben und wie viele ihnen noch zur Verfügung stehen.
AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
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