Aussergerichtliche Einigung mit Merion Capital
Alpiq Holding AG und Merion Capital haben sich im Fall der Überprüfungsklage betreffend Abfindungsfusion (Art. 105 FusG) aussergerichtlich geeinigt. Merion Capital zieht die Klage zurück und verzichtet auf das Recht, eine höhere Abfindungszahlung einzufordern. Über die Einzelheiten der Einigung haben die beiden Parteien Stillschweigen vereinbart.
Anfang September 2020 hatten Merion Capital1 und Knight Vinke2 je eine Überprüfungsklage gemäss Art. 105 FusG gegen die Alpiq Holding AG eingereicht. Dies mit dem Ziel, die Höhe der Entschädigung der Abfindungsfusion gerichtlich überprüfen zu lassen. Alpiq und Merion Capital haben sich nun aussergerichtlich geeinigt, um weitere Verfahrenskosten zu vermeiden. Grundsatz und Höhe der an die Minderheitsaktionäre geleisteten Ausgleichszahlung werden von der Einigung nicht berührt.
Anfang September 2020 hatten Merion Capital1 und Knight Vinke2 je eine Überprüfungsklage gemäss Art. 105 FusG gegen die Alpiq Holding AG eingereicht. Dies mit dem Ziel, die Höhe der Entschädigung der Abfindungsfusion gerichtlich überprüfen zu lassen. Alpiq und Merion Capital haben sich nun aussergerichtlich geeinigt, um weitere Verfahrenskosten zu vermeiden. Grundsatz und Höhe der an die Minderheitsaktionäre geleisteten Ausgleichszahlung werden von der Einigung nicht berührt.
Knight Vinke hält an ihrer Klage fest und fordert nach wie vor eine höhere Entschädigung. Alpiq ist weiterhin der Meinung, dass die Ausgleichszahlung angemessen war und bleibt im von Knight Vinke eingeleiteten Verfahren zuversichtlich.
Knight Vinke verfügte zum Zeitpunkt der Dekotierung der ehemaligen Alpiq Holding AG über einen Anteil von deutlich unter der ersten Meldeschwelle von 3 Prozent. Der Anteil von Merion Capital lag etwas über der zweiten Meldeschwelle von 5 Prozent.
1) Merion Capital LP, Merion Capital ERISA LP und Merion Capital II LP
2) KVIP International V L.P.
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