Festlegung der Höchstwerte für Biomasseanlagen
"Mit dieser Erhöhung passen wir die Höchstwerte in einem weiteren Ausschreibungssegment an die gestiegenen Kosten an und sorgen so für stabile und verlässliche Bedingungen", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Anpassungen an gestiegene Gestehungskosten
Die neue Festlegung gilt für Biomasseanlagen, die über Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Mit den Anpassungen der Höchstwerte reagiert die Bundesnetzagentur auf gestiegene Kosten von Errichtung und Betrieb der Anlagen, gestiegene Kosten der eingesetzten Substrate sowie auf gestiegene Zinsen bei der Finanzierung von Anlagen.
Bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach dem EEG können Gebote sowohl für Förderung von Neuanlagen als auch für eine Weiterförderung von Bestandsanlagen abgegeben werden. Die Festlegung gilt für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monaten und damit bereits für den heute bekanntgemachten Gebotstermin zum 1. April 2023.
Die Festlegung des Höchstwerts kann unter www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-biomasse abgerufen werden.
Die Festlegung wird im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
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