Honorarabrechnung MVZ: Ärztlicher Leiter oder dessen Vertreter müssen Sammelabrechnung unterzeichnen
Der Fall
Im verhandelten Fall kam es bei einem MVZ zu Personalengpässen bei der Besetzung des ärztlichen Leiters. Die Sammelabrechnung unterzeichnete daher der Geschäftsführer des MVZ für zwei Quartale. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte Honorare in Höhe von rund 150.000 Euro zurück. Klage und Berufung des MVZ blieben ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.09.2021, Aktenzeichen L 11 KA 49/17) führte in seiner Begründung aus: Das MVZ habe die Voraussetzungen des Paragraphen 1 Abs. 4 S. 5 des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nicht eingehalten. Hiernach ist stets die Unterschrift des ärztlichen Leiters gefordert. Da diese in dem verhandelten Fall nicht vorlag, fehlte die im HVM vorgesehene Garantiefunktion. Hintergrund: Die Unterschrift garantiert, dass die Angaben in der Abrechnung richtig sind und stellt eine konstitutive Voraussetzung der Abrechnung.
Das sollten Sie beachten
„Aufgrund der besonderen Stellung des ärztlichen Leiters sollten MVZ einen Vertreter benennen. Das ist wichtig, um sich vor Rückforderungen zu schützen, falls er einmal länger ausfällt“, rät Ecovis-Expertin Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Eine andere Möglichkeit ist es, rechtzeitig mit der Kassenärztlichen Vereinigung über eine mögliche Fristverlängerung zu sprechen. „In der Regel gewähren sie diese, wenn sie vorab umfassend über den Ausfall des ärztlichen Leiters und die Probleme des MVZ informiert sind“, sagt Groove. Keinesfalls sollte, wie in diesem Verfahren geschehen, der Geschäftsführer anstelle des ärztlichen Leiters oder seines Vertreters unterzeichnen.
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