Jagdverpachtung: Umsatzsteuerpflicht erst in zwei Jahren
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden. Man darf nur in bestimmten Revieren jagen. Dabei ist zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu unterscheiden. In Bayern beispielsweise sind Eigenjagdbezirke mindestens 81,755 Hektar groß. Gemeinschaftliche Jagdbezirke haben eine Mindestgröße von 250 Hektar, im Hochgebirge von 500 Hektar. Unter letztere Kategorie fallen alle Grundflächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Eigentümer der Flächen, also Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Durch die Einführung des neuen Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) änderte sich nun die Definition der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Damit sind von der Rechtsänderung auch Jagdgenossenschaften betroffen. Bisher galt die Jagdverpachtung als eine nicht umsatzsteuerbare Vermögensverwaltung. Die Jagdvergabe soll künftig der Umsatzsteuer unterliegen.
Es gibt jedoch eine Übergangsregel. Bis zum 31.12.2022 war aufgrund eines Antrags die alte Rechtslage weiter anwendbar. Das Jahressteuergesetz 2022 verlängerte diese Bestimmung um weitere zwei Jahre bis zum Stichtag 31.12.2024.
Was Sie wissen müssen
Spätestens für Umsätze ab dem 01.01.2025 handelt es sich bei der Jagdvergabe um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Ausgenommen sind Wildschadenspauschalen oder Zahlungen für Wildschäden als Schadensersatz. Wildschadenverhütungspauschalen unterliegen jedoch der Umsatzsteuer.
Ausweg Kleinunternehmer
Erzielt der verpachtete Betrieb allerdings weniger als 22.000 Euro Umsatz und übersteigen im laufenden Kalenderjahr die Umsätze nicht mehr als 50.000 Euro, können die Jäger die Kleinunternehmerregelung nutzen. In diesem Fall entfällt die Verrechnung der eingenommenen Vorsteuer mit der erhaltenen Umsatzsteuer. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Fazit
„Grundsätzlich begrüßen wir zwar die Verlängerung der Übergangsregelung. Doch unsere Begeisterung hält sich in Grenzen. Da in Deutschland viele Jagdpächter Privatpersonen sind, können diese keine Vorsteuer abziehen“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg. Die Änderung führt bei Jagdpächtern damit zu höheren Kosten, weil sie zusätzlich die Mehrwertsteuer zahlen müssen.
„In strukturschwachen Regionen dürfte dies die Vergabe der Jagdpacht erschweren“, sagt Merl. Überdies arbeiten viele Jagdgenossenschaften mit Ehrenamtlichen zusammen. „Als zusätzliche Aufgabe muss der Kassier künftig die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben“, so Steuerberaterin Karin Merl. Entsprechend bringt die Neuerung für die Pächter keine Verbesserung.
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