Ob Fasching oder Karneval – keine Narrenzeit im Straßenverkehr!
Kein Alkohol am Steuer und Lenker
Für viele Faschings-Fans gehört Alkohol zum Feiern dazu. Doch im Straßenverkehr kann aus Faschingsspaß schnell Ernst werden. Aus diesem Grund gilt: Wer trinkt, fährt nicht und wer fährt, trinkt nicht – egal, ob Auto, E-Scooter, Fahrrad oder Pedelec. Alkoholgrenzwerte gelten aus gutem Grund nicht nur für Autofahrende. Denn bereits kleine Mengen Alkohol beeinträchtigen die Koordinations-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit. Nicht nur das Risiko selbst zu verunglücken steigt, sondern auch das aller anderen Verkehrsteilnehmenden. Deshalb empfiehlt der ACE bei Alkoholgenuss: entweder gemeinschaftlich laufen, die öffentlichen Verkehrsmittel bzw. ein Taxi nutzen oder gegebenenfalls Fahrgemeinschaften bilden. Wichtig dabei: Vorher eine Person als Fahrerin oder Fahrer festlegen, die dann verlässlich auf Alkohol verzichtet.
Für E-Scooter und Auto gelten dieselben Promillegrenzen: E-Scooter-Fahrende mit 0,5 oder mehr Promille müssen ebenso wie Auto- oder S-Pedelec-Fahrende mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Auch wer mit nur 0,3 Promille auffällig fährt oder gar einen Unfall verursacht, wird belangt: es drohen eine Geldstrafe und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug. Radfahrende, die mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs sind, begehen ebenfalls eine Straftat. Für Fahranfänger und -anfängerinnen gilt mit der 0-Promille-Grenze eine noch striktere Regelung.
Achtung, Restalkohol bedenken: Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus ist individuell unterschiedlich. Auch am Tag nach der langen Faschingsparty ist die Fahrtauglichkeit somit mitunter noch nicht gegeben. Der ACE rät strikt davon ab, die verbliebene Restalkoholmenge selbst zu errechnen. Solche Berechnungen sind keine sichere Grundlage zur Feststellung der Fahrtauglichkeit und keine Garantie dafür, dass die Fahrtauglichkeit wiederhergestellt wurde. Der ACE rät daher: Lieber auf Nummer sicher gehen und sich fahren lassen.
Kostümierung im und am Fahrzeug?
Kostüme dürfen Verkehrsteilnehmende beim Fahren nicht behindern. Wird die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld durch die Verkleidung eingeschränkt, droht ein Bußgeld. Ebenfalls verboten sind Masken am Steuer und Lenker. Hintergrund ist, dass die Verkehrsteilnehmenden für die Verkehrsüberwachung identifizierbar sein müssen. Schminke und Pappnasen sind zwar in der Regel unproblematisch. Aus Sicherheitsgründen rät der ACE trotzdem dazu, Kostümierungen erst am Zielort anzulegen oder Fahrdienste für die Anreise im Kostüm zu nutzen.
Beim Karnevalsschmuck fürs Fahrzeug gilt es insbesondere darauf zu achten, dass keine Verletzungsgefahr für Verkehrsteilnehmende besteht. Weiche Anbauten aus Schaumstoff sind somit weniger ein Problem als beispielsweise ein Geweih auf der Motorhaube. Generell sollte mit dem Schmuck des Fahrzeugs gewissenhaft umgegangen werden. Der Schmuck darf die Sicht nicht einschränken und sollte schnell und rückstandslos zu entfernen sein.
Gegenseitige Rücksichtnahme nicht nur im Feiertagsverkehr
An Karneval gilt wie an allen anderen Tagen: Gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr rettet Menschenleben. Fehler passieren und müssen von jedem Verkehrsteilnehmenden einkalkuliert werden. Wer achtsam unterwegs ist, trägt zur Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bei.
Weitere Informationen
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