Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Malteser integrieren neues Recht in ihre Vorlagen
Seit Jahresbeginn greifen grundlegende Änderungen im deutschen Betreuungsrecht. „Es ist einiges verbessert worden. So geht es beispielsweise um ‚Unterstützung vor Stellvertretung‘ einer Person. Auch wird nicht mehr vom ‚Wohl‘ gesprochen, sondern von den ‚Wünschen‘ des Menschen – das ist Ausdruck einer höheren Sensibilität für die tatsächlichen Bedürfnisse der Menschen und will sie so gut und solange selbst entscheiden lassen“, sagt Karin Gollan, Leiterin der Malteser Fachstelle Ethik. Die neue Broschüre „Patientenverfügung“ der Malteser, in der die einzelnen Vorlagen für eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung enthalten sind, steht unter www.malteser.de/patientenverfuegung zum Download oder zur Bestellung bereit.
In der neuen Malteser Patientenverfügung wird nun auch die Situation von insbesondere hochaltrigen Patientinnen und Patienten, die von mehreren Krankheiten betroffen sind, berücksichtigt. Einzeln betrachtet sind diese oft nicht lebensbedrohlich, aber in der Summe lassen sie einen Heilungsprozess unmöglich erscheinen. Jeder kann individuell bestimmen, ob die Patientenverfügung auch für diese Situation gelten soll.
Klare Formulierung zu künstlicher Beatmung und Schmerzbehandlung
Die Punkte „Künstliche Beatmung“ und „Schmerz- und Symptombehandlung“ sind überarbeitet worden und nun noch klarer und aussagekräftiger formuliert. So kann etwa zwischen invasiver und nicht-invasiver Beatmung unterschieden werden.
In einem eigenen Punkt wird nun auch die Organspende behandelt. Wer die Patientenverfügung erstellt, kann nun angeben, ob er einen Organspendeausweis besitzt und im Falle eines sich abzeichnenden Hirntodes zeitlich begrenzt abweichend intensivmedizinische Maßnahmen für die Hirntoddiagnostik und die Organentnahme zu Transplantationszwecken zulässt. Die Erstellerinnen und Ersteller einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht können mittels der Malteser Broschüre leicht sowohl verschiedene Orte auswählen, an denen sie untergebracht und begleitet werden wollen, als auch Personen benennen, die sie begleiten sollen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für persönliche Ergänzungen.
Neues Ehegattennotvertretungsrecht
Kann ein Ehepartner im Fall von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, typischerweise nach einem plötzlich eintretenden Ereignis wie einem Unfall oder Schlaganfall, keine verbindlichen Entscheidungen zu seiner Gesundheit treffen, greift seit dem 1. Januar das Ehegattennotvertretungsrecht. Die Vertretung des Ehegatten umfasst Angelegenheiten der Gesundheitssorge, den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit Behandlung, Rehabilitation und Pflege und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Sie gilt so lange, bis der erkrankte Ehegatte wieder selbst einwilligungsfähig ist, längstens aber für sechs Monate. Wenn nach sechs Monaten weiterhin eine Vertretung erforderlich ist, muss ein Betreuer bestellt werden. Das Ehegattennotvertretungsrecht wird durch den behandelnden Arzt bestätigt, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (z. B. Trennung der Ehepartner, Existenz einer Vorsorgevollmacht, Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten).
Vorsorgevollmacht sorgt für beste Vertretung
Die Malteser empfehlen trotz des Ehegattennotvertretungsrechts weiterhin das Erstellen einer Vorsorgevollmacht. „Die Vorsorgevollmacht sorgt für eine eindeutige Vertretung, ist aber weder zeitlich auf maximal sechs Monate noch auf die allein gesundheitlichen Angelegenheiten beschränkt“, sagt Karin Gollan.
Die Malteser Dokumente zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stehen mit weitergehenden Erläuterungen zum Download bereit: www.malteser.de/patientenverfuegung
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