Verbraucher & Recht

Pauschalurteil mangelhaft?

  • Reisemängel unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigen
  • Erstattungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende geltend machen
  • Dem Reiseveranstalter eine Bearbeitungsfrist setzen

Manch ein Traumurlaub entpuppt sich als Enttäuschung, wenn der gebuchte Ausblick verstellt ist oder Baustellenlärm das Meeresrauschen übertönt. Reisende sollten sich damit keinesfalls abfinden, sondern schnellstmöglich ihren Pauschalreiseanbieter kontaktieren.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die zugesagte Reiseleistung nicht oder abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erbracht wird. Wer Ungeziefer im Zimmer findet, erwartete Freizeitangebote nicht nutzen kann oder unzumutbare Flugzeitänderungen erdulden muss, sollte sich wehren.

MÖGLICHKEIT ZUR MINDERUNG DES REISEPREISES BEI MÄNGELN

Gerade Flugverschiebungen gelten häufig nur als Unannehmlichkeiten. Ab einer Verschiebung von mehr als vier Stunden ist jedoch von einem Reisemangel auszugehen. Es kann zudem sein, dass Ansprüche gegen die entsprechende Airline bestehen. Reisende sollten sich in solchen Fällen beraten lassen.

Generell haben Betroffene nämlich bei Reisemängeln die Möglichkeit, den Reisepreis entsprechend der Schwere einer Beeinträchtigung zu mindern. Die „Frankfurter Tabelle“ oder die „ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln“ geben Orientierung im Hinblick auf die Forderungshöhe. Bei gravierenden Mängeln kann sogar von dem Vertrag zurückgetreten, dieser gekündigt und/oder Schadenersatz verlangt werden.

REISEMÄNGEL RICHTIG GELTEND MACHEN

Liegt eine Reisemangel vor, können Reisende ihre Ansprüche nur geltend machen, wenn sie folgende Dinge beachtet haben:

Es ist wichtig, unverzüglich Abhilfe zu verlangen. Bevor der Reisepreis gemindert werden kann, muss dem Veranstalter die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels eingeräumt werden. Sollten Reisende mit der Mängelanzeige und dem Abhilfeverlangen warten, so kann der Reisepreis erst ab dem Tag des Abhilfeverlangens gemindert werden. Der Reiseveranstalter hat dafür zu sorgen, den Reisemangel unverzüglich zu beseitigen.

Beweismittel zu sammeln, ist ratsam. Betroffene sollten sich ihre Mängelanzeige und das Verlangen zur Abhilfe vom Veranstalter quittieren lassen oder Zeugen suchen. Auch von den Mängeln sollten noch vor Ort Nachweise gesammelt werden, zum Beispiel durch Fotos von einer Baustelle, die den Meerblick einschränkt.

ERSTATTUNGSANSPRÜCHE RECHTZEITIG GELTEND MACHEN

„Reisende sollten ihre Erstattungsansprüche nach Reiseende innerhalb von zwei Jahren beim Reiseveranstalter geltend machen”, rät Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Es lohnt sich aber, dies so früh wie möglich zu tun, weil die beanstandeten Mängel dann besser belegbar sind”, so Frindte.

Der Versand sollte per Einschreiben erfolgen, wobei es sich empfiehlt, eine Bearbeitungsfrist unter Benennung des konkreten Datums zu setzen, etwa zwei Wochen nach Versand.

WEITERE INFORMATIONEN

www.vz-bln.de/node/5311

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