Schulden in der Ehe – wer haftet?
Alleinige Schulden
Schulden, die ein Partner vor der Ehe gemacht hat, bleiben alleinige Schulden. Wer also Schulden aus Kreditverträgen, Unterhaltsansprüchen etc. mit in die Ehe bringt, haftet auch nach der Trauung allein für diese. Dies gilt laut ARAG Experten auch für Schulden aus Verträgen oder Forderungen aus Gerichtsurteilen.
Schulden während der Ehe
Für Schulden, die ein Ehepartner während der Ehe macht, gilt grundsätzlich nichts anderes: Auch hier muss jeder für die Verbindlichkeiten, die nur er eingegangen ist, in der Regel selbst einstehen. Eine automatische Haftung, nur weil man verheiratet ist, gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eheleute per Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Denn das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen von Mann und Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden. So steht es in Paragraf 1363 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Schulden des Ehegatten haftet man deshalb im Regelfall nur dann, wenn man den Vertrag mit unterschrieben hat oder – wie etwa bei Kreditverträgen denkbar – für die Verbindlichkeit des Partners gebürgt hat.
Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme hiervon sind laut ARAG Experten die sogenannten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (Paragraf 1357 BGB). Für sie haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Hierbei handelt es sich allerdings nur um Geschäfte, die sich im Rahmen der Haushaltsführung bewegen, wie etwa der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten oder Kleidung, die Beauftragung einer Reparatur in der gemeinsamen Wohnung oder die Buchung einer gemeinsamen Reise.
Schulden auf dem gemeinschaftlichen Bankkonto
Eine weitere Besonderheit stellt die Haftung für Schulden auf einem gemeinschaftlichen Girokonto dar. Besteht ein solches Konto, müssen Ehegatten gegenüber der Bank auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere verursacht hat. Das ist den ARAG Experten zufolge nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber durch Handlungen, von denen der andere nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnen muss, eine Überziehung herbeiführt (Landgericht Coburg, Az.: 22 O 463/06).
Schulden im Mietvertrag
Im Mietrecht lautet die Regel: Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, haftet. Doch die ARAG Experten weisen auf eine Ausnahme hin, bei der es ausreichend ist, dass der nicht unterzeichnende Ehegatte im Vertragskopf aufgeführt ist. Denn ein Ehegatte wird in dem Moment zum Mitmieter, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, beispielsweise einer Mieterhöhung oder einer Modernisierungsmaßnahme zustimmt. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass der Ehepartner, der den Vertrag nicht unterschrieben hat, dennoch als Mieter gelten möchte. Sein Verhalten führt zu einem konkludenten Vertragsschluss (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 255/04).
Wenn auf die Schulden die Scheidung folgt…
Scheidung kann sich finanziell lohnen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich eine Scheidung unter Umständen positiv auf die Steuerlast auswirken kann, denn Unterhaltszahlungen können ab dem Trennungsjahr bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings benötigt es die Zustimmung des Ex-Partners, der in dem Fall den Unterhalt als Einnahme versteuern muss, was sonst nicht nötig wäre. Wenn einer der beiden geschiedenen Partner aus der gemeinsam angeschafften Immobilie auszieht und sie dem anderen unentgeltlich überlässt, kann er nach Auskunft der ARAG Experten ebenfalls die Steuerlast mindern, indem er eine so genannte Naturalunterhaltsleistung in Höhe des ortsüblichen Mietpreises steuerlich geltend macht (Bundesfinanzhof (BFH), Az.: IX R 8/20).
Kurioser Streit ums Eigenheim
Kennengelernt hatte er seine Traumfrau im Rotlichtmilieu. Und bei der Hochzeit versprach sie ihm nicht nur die lebenslange Ehe, sondern auch ihren Beruf als Prostituierte an den Nagel zu hängen. Im Gegenzug räumte er seiner frischgebackenen Ehefrau ein unentgeltliches, unbefristetes Wohnrecht in seinem Einfamilienhaus ein. Mehr noch: Damit sie immer eine gesicherte Lebensgrundlage habe und nie wieder als Prostituierte arbeiten müsse, verpflichtete sich der selbstständige Malermeister sogar, ihr nach einer Trennung nicht nur das Haus, sondern auch die betrieblich genutzten Räume zu überlassen. Nach drei Jahren trennte sich seine Frau von ihm, nahm dankend Haus und Hof und arbeitete wieder als Prostituierte. Daraufhin widerrief der Maler Wohnrecht und Überlassung der Immobilie, denn die Idee der Schenkung war eine andere. Erst die Richter des Bundesgerichtshofes waren seiner Ansicht: Sie hatten Zweifel an der Wirksamkeit der Schenkung, weil die Beschenkte „groben Undank“ gezeigt habe (Az.: X ZR 80/11).
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