Solidaritätszuschlag: Können sich betroffene Steuerzahler bald über mehr Geld freuen?
Worum geht es?
Ende 2019 ist der „Solidarpakt II“ ausgelaufen. Damit wurde auch dem Soli die gesetzliche Grundlage entzogen. Der Gesetzgeber konnte sich aber damals nicht zu einer endgültigen Abschaffung durchringen. Ab dem Jahr 2021 hat er den Soli für Spitzenverdiener fortgeführt. Somit zahlen diesen nur noch rund zehn Prozent der Steuerzahler. Trotzdem ist der Unmut gegen die Abgabe groß. Im Jahr 2020 wurde daher ein Fall vor den BFH gebracht. Dieser hat am 17.01.2023 über den Fall mündlich verhandelt und gibt nun am Montag, den 30.01.2023, sein Urteil bekannt.
Wer muss derzeit noch Soli bezahlen?
Bei Privatpersonen wird der Solidaritätszuschlag erst erhoben, wenn die Lohn- oder Einkommensteuer mehr als 17.543 Euro im Jahr (bei Ledigen oder Einzelveranlagung) oder bei zusammenveranlagten Ehegatten mehr als 35.086 Euro im Jahr beträgt (Stand: 01.01.2023). Bei Jahreslohnsteuern unterhalb dieser Freigrenzen fällt deshalb schon länger kein Soli mehr an.
Für Kapitalgesellschaften, beispielsweise GmbHs, gibt es keine Freigrenzen. Sie zahlen immer zusätzlich zur Körperschaftsteuer ihren Soli. Bei Sparern, die immer Soli zahlen müssen, behält die Bank zusätzlich zur Abgeltungsteuer ebenfalls den Solidaritätsbeitrag ein.
Was Sie tun müssen
In der Regel müssen Steuerzahler nichts unternehmen, da die Steuerbescheide hinsichtlich der Frage des Solis vorläufig ergangen sind. „Sollte das Verfahren zu einer Abschaffung des Solis führen, dann können Betroffene die Steuerbescheide also noch ändern lassen – und sich über mehr Geld freuen“, sagt Anja Weißflog.
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
Steuerberaterin in Chemnitz
Telefon: +49 (371) 9191-182
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2673
E-Mail: jana.klimesch@ecovis.com