Streik: Wenn der Flieger am Boden bleibt
Streik
Streik ist grundsätzlich ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU), wenn es sich – wie in diesem Fall – nicht um einen Streik der Airline-Mitarbeiter handelt. Bei einem gebuchten Flug gibt es in dann von der Airline keine Entschädigungszahlungen. Doch es gibt trotzdem einige Rechte, die betroffene Fluggäste einfordern sollten. Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen. Gäste müssen dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind. Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen werden auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für Fernzüge Gutscheine der Fluggesellschaft („Good für Train“) oder ein reguläres DB-Ticket erforderlich sind. Zudem ist es sinnvoll, einen Sitz zu reservieren, da bei Arbeitsniederlegungen im Luftverkehr eine hohe Auslastung der Züge zu erwarten ist.
Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen auch eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise sogar, wenn sie sich durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.
Selbst tätig werden
Fallen Flüge aus, bieten Airlines in der Regel Ersatzbeförderungen an. Wenn es keine entsprechenden Angebote seitens der Airline gibt, raten die ARAG Experten Betroffenen, die Airline schriftlich um eine alternative Reisemöglichkeit innerhalb der nächsten drei Stunden zu bitten und anzukündigen, dass man sich ansonsten selbstständig um die Weiterreise kümmert und anfallende Kosten, wie etwa für Mietwagen, Übernachtung oder neuen Flug, in Rechnung stellt. Fallen Zusatzkosten an, müssen unbedingt alle Rechnungen und Belege aufbewahrt und bei der Airline eingereicht werden.
Versorgungsleistungen
Wer aufgrund eines Streiks lange Wartezeiten in Kauf nehmen muss, hat zudem Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Telefonate, E-Mails oder Übernachtungen. Hier hängen die Ansprüche der Fluggäste von der Länge des gebuchten Fluges und der Abflugverspätung ab. Der Abflug eines Fluges von bis zu 1.500 Kilometern (km) Länge muss sich um mehr als zwei Stunden verspäten, damit wartenden Passagieren Unterstützungsleistungen zustehen. Für weitere Strecken innerhalb der EU oder zwischen 1.500 und 3.500 km muss sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspäten, bei Flugstrecken über 3.500 km muss die Abflugverspätung mehr als vier Stunden betragen, damit es Betreuungsleistungen von der Airline gibt. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden darf man die Reise abbrechen. Dann haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Startflughafen.
Fluggastrechte geltend machen
Fluggastrechte bei Verspätungen oder Annullierungen können laut ARAG Experten noch bis zu drei Jahre später geltend gemacht werden. Um diese Rechte gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen, ist der Gang zum Anwalt oder zu einer öffentlichen Schlichtungsstelle möglich. Daneben gibt es Dienstleister wie beispielsweise flightright, EUclaim oder Fairplane. Diese vertreten Verbraucher gegenüber den Airlines – und falls die Klage scheitert, tragen sie die Kosten für das Verfahren. Allerdings ist hier nicht alles Gold was glänzt: Zum einen übernehmen Inkassounternehmen oft nur Erfolg versprechende Fälle an. Zum anderen lassen sie sich im Erfolgsfall ihre Dienste gut bezahlen – mit Provisionen bis zu 30 Prozent der ausgezahlten Entschädigung.
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