Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen: Was Arbeitgeber beachten müssen
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im September 2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche der Belegschaft nach drei Jahren verjähren können. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten über ihre bestehenden Urlaubsansprüche und die Verjährungsfrist informiert hat. Ecovis hatte über die Entscheidungen des EuGH berichtet: https://de.ecovis.com/aktuelles/urlaubsanspruch-verjaehrt-nach-drei-jahren-ab-wann-die-frist-beginnt/
Basierend auf der Entscheidung des EuGH musste sich jetzt auch das höchste deutsche Arbeitsgericht mit diesen Verfahren beschäftigen. Wie erwartet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Argumentation des EuGHs übernommen (Aktenzeichen 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19). „Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betraf zwei unterschiedliche Fallkonstellationen“ erläutert Roloff.
Urlaubsansprüche verfallen und verjähren nicht automatisch
In dem einen Fall wurden Rest-Urlaubsansprüche geltend gemacht, die vor einer mehrjährigen Krankheit entstanden waren. Der Arbeitgeber ging in diesem Fall davon aus, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres erloschen sei.
In dem anderen Rechtsstreit ging es um mehr als 100 Tage Resturlaub aus teilweise weit zurückliegenden Kalenderjahren. Hier nahm der Arbeitgeber an, die Urlaubsansprüche seien mit der üblichen Frist von drei Jahren verjährt.
Arbeitgeber sind zur Information ihrer Angestellten verpflichtet
Das BAG hat die Rechtsfragen im Sinne des EuGH beantwortet. Es hat klargestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen und verjähren können, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten über ihre bestehenden Urlaubsansprüche, über eine mögliche Verjährung und über einen eventuellen Verfall informiert hat.
Auf was Arbeitgeber achten müssen
„Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer regelmäßig an die Resturlaubsansprüche erinnern, da es anderenfalls teuer für sie werden kann“, rät Roloff. In dem vor dem BAG entschiedenen Fall ging es immerhin um eine Zahlung von beinahe 20.000 Euro. Es ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Anlass nehmen, ihre vermeintlichen Urlaubsabgeltungsansprüche einzufordern – auch wenn das Arbeitsverhältnis längst beendet ist. „Diejenigen Arbeitgeber, die eine nachvollziehbare Urlaubsdokumentation führen und ihren Hinweispflichten nachgekommen sind, können solchen Forderungen gelassen entgegensehen“, sagt Roloff.
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
Telefon: +49 (381) 128849-0
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2673
E-Mail: jana.klimesch@ecovis.com