Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf Parkplätzen nicht
Im entschiedenen Fall stießen zwei Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Baumarktes in einem Kreuzungsbereich zusammen. An dieser Stelle war die Sicht durch einen parkenden Sattelzug erheblich eingeschränkt. Einer der beiden Unfallbeteiligten forderte vom Unfallgegner, ihm zu 100 Prozent den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Er begründete dies damit, dass dieser von links gekommen sei und ihm daher hätte Vorfahrt gewähren müssen. Das Gericht gab jedoch seiner Klage nur teilweise statt und verurteilte den Unfallgegner, 70 Prozent des Schadens zu tragen.
Laut dem Urteil seien beide zu schnell auf dem Parkplatz unterwegs gewesen, wobei der Unfallgegner noch deutlich schneller fuhr als der Kläger. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelte nur auf öffentlichen Straßen. Eine vergleichbare Situation bestehe auf Parkplätzen in aller Regel nicht. Auf diesen müsse man langsam fahren und sich an Kreuzungsbereichen rücksichtsvoll verständigen, wer zuerst weiterfährt.
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