Wussten Sie, …?
Vor allem in den Karnevalshochburgen ist die Freude auf Rosenmontagsumzüge nach drei Jahren Pause groß. Doch auch wenn bisher viele Betriebe ihren Angestellten einen freien Tag in der fünften Jahreszeit gönnten: Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachts- beziehungsweise Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Ein Recht auf Freistellung haben Arbeitnehmer daher nur unter bestimmten Voraussetzungen. Findet sich beispielsweise eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung, müssen Angestellte an den dort genannten Tagen nicht arbeiten. Ein solches Zugeständnis ist jedoch die Ausnahme. Alle anderen Angestellten haben an Karneval nur unter einer Bedingung Anspruch auf arbeitsfreie Zeit: Gibt der Arbeitgeber in mehreren Jahren hintereinander – als Faustregel gelten etwa drei aufeinanderfolgende Jahre – zum Beispiel am Rosenmontag frei und erwähnt dabei nicht explizit, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, gilt dies als sogenannte „betriebliche Übung“. Arbeitnehmer dürfen dann davon ausgehen, dass sie auch im darauffolgenden Jahr am Rosenmontag freigestellt sind. Das trifft sogar dann zu, wenn der Karnevalsumzug ausfällt. Wer nicht von dieser Regelung profitiert, muss für die närrischen Tage regulär Urlaub beantragen. Eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen ist hingegen keine gute Idee: Blaumachern droht eine Abmahnung oder Kündigung.
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