Verbraucher & Recht

Mehr Rente mit Kindern

Kindererziehung braucht Geduld, kostet Nerven und ist zeitintensiv. Daher widmen sich viele Elternteile ausschließlich ihrem Nachwuchs und verzichten in den ersten Jahren auf den Job und damit verbunden auch auf Einkommen. Meistens sind es Mütter, die diesen Weg wählen und dadurch später oft mit Einbußen bei der Rente rechnen müssen. Doch Kindererziehungszeiten, auch Mütterrente genannt, lassen sich auf die Rente anrechnen. Wie das geht und was Mütter und Väter dabei beachten müssen, wissen die ARAG Experten.

Die „Mütterrente“
Als Ausgleich dafür, dass Mütter und Väter in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes oft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können, erhalten sie in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und bekommen dadurch für die Kindererziehungszeit später mehr Rente. Die Rentenbeiträge übernimmt während dieser Zeit der Bund. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kindererziehungszeiten nicht automatisch eingeräumt werden, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden müssen (Formular V0800 ). Das können Eltern auch nachträglich noch tun, spätestens aber mit ihrem Rentenantrag. Als Nachweis dient die Geburtsurkunde des Kindes.

Wenn gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden, z. B. bei Mehrlingsgeburten oder wenn das zweite Kind während der Kindererziehungszeit des ersten Kindes geboren wird, verlängert sich die Erziehungszeit um den Zeitraum, in dem beide oder mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Erziehungszeiten auch für Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder gelten.

Wie viel Geld gibt’s?
Wer Beiträge in die Rentenkasse entrichtet, erhält dafür Rentenpunkte. Bei der Rentenzahlung wird jeder Rentenpunkt mit einem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser wird jährlich neu berechnet, um die Inflation auszugleichen. Zurzeit liegt der Rentenwert laut ARAG Experten bei 36,02 Euro in den alten Bundesländern und bei 35,52 Euro in den neuen Bundesländern.

Für alle vor 1992 geborenen Kinder werden durch die sogenannte „Mütterrente“ 30 Monate und 2,5 Rentenpunkte pro Kind angerechnet, für alle nach 1992 geborenen Kinder sind es 36 Monate und drei Rentenpunkte pro Kind. Das bedeutet im ersten Fall je nach Bundesland also ein Rentenplus von rund 90 Euro monatlich und bei jüngeren Kindern rund 108 Euro mehr Bruttorente monatlich. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze gibt. Liegt der monatliche Bruttoverdienst in Ostdeutschland höher als 7.100 Euro, gibt es keine Rentenerhöhung durch Kindererziehungszeiten. Für Westdeutschland liegt die monatliche Obergrenze bei 7.300 Euro brutto. Diese Deckelung wurde sogar vom Bundessozialgericht als gerechtfertigt und verfassungsgemäß angesehen (BSG, Az.: B 13 R 14/18 R).

Auch für Väter
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kindererziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet wird – und zwar demjenigen, der den Nachwuchs überwiegend erzogen hat. Daher können sich auch Väter oder Großeltern Kindererziehungszeiten anrechnen lassen, wenn sie nachweislich den größten Erziehungspart übernommen haben. Erziehen beide Elternteile gemeinsam zu ungefähr gleichen Teilen, werden grundsätzlich der Mutter die Beitragszeiten in der gesetzlichen Rente gutgeschrieben. Soll trotzdem der Vater die Mütterrente bekommen, muss das Ehepaar eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben.
Übrigens: Kindererziehungszeiten stehen laut ARAG Experten auch nicht rentenversicherten Selbstständigen zu und zwar unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes.

Kindererziehungszeiten auch im EU-Ausland
Laut ARAG Experten haben auch Eltern Anspruch auf Erziehungszeiten, die ihre Kinder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) erziehen. Die Zeit im Ausland muss bei der Berechnung der Altersrente im Heimatland angerechnet werden (Europäischer Gerichtshof, Az.: C-576/20).

Hier gibt es keine Erziehungszeiten
Eltern, die während der Kindererziehung bereits die Regelaltersgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen, können keine Erziehungszeiten beantragen. Auch wenn es eine andere Altersversorgung gibt, die eine gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorsieht, z. B. bei Beamten- oder einer kirchlichen Versorgung, werden keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Kinderberücksichtigungszeiten
Laut ARAG Experten gibt es weitere Ansprüche rund um die Kindererziehung, die sich rentensteigernd auswirken können. Dazu gehören sogenannte Berücksichtigungszeiten. Im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten, die als Beitragszeiten gelten, erhöhen Berücksichtigungszeiten die Rente indirekt, indem sie als zusätzliche Versicherungszeiten gelten. Damit können also Lücken im Versicherungslauf geschlossen oder Renten-Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten aufgewertet werden. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes und endet nach zehn Jahren, egal wann das Kind geboren ist. Auch diese Zeiten müssen beantragt werden (V0810 ).

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