Bauen & Wohnen

Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes

  • Ein Entwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes sieht vor, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll.
  • Damit soll der Abhängigkeit von internationalen Energielieferungen und dem Klimawandel gegengesteuert und die Wärmewende in Gebäuden beschleunigt werden.
  • Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fordert eine Unterstützung für Haushalte mit niedrigem Einkommen.

Um dem Klimawandel und der Abhängigkeit von internationalen Energielieferungen gegenzusteuern, soll die Wärmewende in Gebäuden in Fahrt kommen. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes setzt die Bundesregierung ab 2024 künftig auf 65 Prozent erneuerbare Energie durch Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Fernwärmelösungen, um Gebäude zu beheizen.

„Wenn eine große und notwendige Umwälzung im Heizungsbereich auf gesetzlichem Wege gelingen soll, ist eine finanzielle Unterstützung der Haushalte wichtig, die sich das sonst nicht leisten können“, betont Hans Weinreuter, Fachbereichsleiter Energie und Bauen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Daher ist ein zusätzliches Förderprogramm mit einer einkommensabhängigen finanziellen Unterstützung notwendig, um die höheren Investitionskosten aufzufangen, die zum Beispiel eine Wärmepumpe oder eine Pelletheizung verursachen. Die bereits vorhandene Förderung reicht dafür nicht aus.“

Der Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine neue noch in diesem Jahr ist zwar im Hinblick auf die Investitionen meist die günstigste Option. Die Verbraucherzentrale rät jedoch von einem übereilten Austausch der Heizungsanlage ab, denn über die Lebensdauer betrachtet, sind die Verbrauchskosten deutlich höher als die Investitionskosten.

„Gerade bei den fossilen Energien lässt sich die Energiepreisentwicklung in den nächsten 20 Jahren nicht vorhersagen“, so Weinreuter. „Die Internationale Energieagentur (IEA) hält es durchaus für möglich, dass die Gaspreise wegen einer steigenden Nachfrage aus China zum nächsten Winter weltweit wieder nach oben schießen.“

Daher rät der Energieexperte nicht nur die reinen Investitionskosten zu sehen, sondern immer eine Betrachtung aller Kosten anzustellen, die sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten über einen längeren Zeitraum in den Blick nimmt. Hinzu kommen die in den nächsten Jahren steigenden Kosten für den CO2-Ausstoß.

Wenn die Zahl der Gasheizungen künftig sukzessive abnimmt, kann das ebenfalls zu steigenden Preisen für das Heizen mit Gas führen. Dann werden die Kosten für die Aufrechterhaltung des dichten Gasnetzes in Deutschland mittel- und langfristig auf immer weniger Kunden verteilt. Das gleiche gilt im Prinzip auch für die Aufrechterhaltung der Heizölinfrastruktur bei abnehmender Kundenzahl.

Um die Wärmewende erfolgreich in Gang zu bringen, müssen Politik und Handwerk dem Fachkräftemangel und möglichen Lieferkettenproblemen entgegen wirken. Parallel zu einem Boom bei den Wärmepumpen muss zudem für einen kontinuierlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze gesorgt werden.

Hintergrundinformation zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Die energetischen Vorgaben an Gebäuden sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden. Das GEG gilt seit 1. November 2020 für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden.

Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard von Neubauten. Es formuliert aber auch Anforderungen für Bestandsgebäude. Einige Anforderungen müssen in jedem Fall umgesetzt werden, andere nur, wenn es zu einer Modernisierung einzelner Bauteile oder des Gesamtgebäudes inklusive Heizungserneuerung kommt. Außerdem müssen Heizungsanlagen, die länger als 30 Jahre in Betrieb sind, ausgetauscht werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt dies nur, wenn nach 1. Januar 2002 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Ausgenommen sind bisher Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Darüber hinaus dürfen ab 2026 keine reinen Ölkessel mehr eingebaut werden. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen.

Aktuell wird eine Novellierung des GEG diskutiert, die frühestens 2024 in Kraft treten wird. Der vorliegende Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums muss noch mit den anderen betroffenen Ministerien abgestimmt, im Kabinett beschlossen und vom Bundestag verabschiedet werden.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
Telefon: +49 (6131) 2848-0
Telefax: +49 (6131) 2848-66
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de

Ansprechpartner:
Hans Weinreuter
Leiter des Fachbereichs Energie und Bauen
Telefon: +49 (6131) 2848-42
E-Mail: weinreuter@vz-rlp.de
Lore Herrmann-Karch
Pressereferentin
Telefon: +49 (6131) 2848-85
Fax: +49 (6131) 2848-66
E-Mail: presse@vz-rlp.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel