Servicethema Pflege: Pflegebedürftigkeit: Was tun, wenn die Selbstständigkeit schwindet? Von der Antragstellung bis zur Pflegegradeinstufung
Der erste Schritt: Antrag auf Pflegegradeinstufung
Ganz gleich, ob die Pflegebedürftigkeit plötzlich als Folge einer Krankheit auftritt oder sich über lange Zeit entwickelt: Wenn die Bewältigung des Alltags nur noch mit Hilfe anderer gelingt, können Betroffene Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Häufig warten sie damit jedoch zu lange. Als pflegebedürftig gilt man aber nicht erst, wenn man nichts mehr kann, sondern wenn körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen den Alltag erschweren. Wer mit dem Antrag wartet, verzichtet auf mögliche Unterstützung – und verschenkt in der Regel Geld. Die Antragstellung als erster Schritt hin zu einer Pflegegradeinstufung ist einfach: Es genügt ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse, die der zuständigen Krankenkasse angegliedert ist. Der Antrag kann von den Betroffenen selbst oder von einer anderen Person gestellt werden, die dazu bevollmächtigt ist. Dann ist die Pflegekasse am Zug: Sie informiert den Medizinischen Dienst (MD), der zur Pflegebegutachtung ins Haus kommt.
Pflegebegutachtung – die Vermessung der Selbstständigkeit
Die Pflegebegutachtung durch den MD ist der entscheidende Schritt bei der Ermittlung des Pflegegrades. Ihr Ziel: Sich ein Bild von der verbliebenen Selbstständigkeit der antragstellenden Person zu machen und einen Punktwert zwischen null und einhundert für die Pflegedürftigkeit festzulegen, der schließlich in den Pflegegrad umgerechnet wird und den Anspruch auf Leistungen definiert. Insgesamt sechs Lebensbereiche mit zahlreichen Einzelkriterien fließen in die Punktwertung ein. Das bedeutet, es sind eine Menge Fragen zu beantworten. Die feinen Unterschiede zwischen den möglichen Antworten sorgen dabei oft für Verwirrung, zum Beispiel wenn gefragt wird, ob Treppensteigen überwiegend selbstständig oder überwiegend unselbstständig möglich ist.
Gut vorbereitet für den Hausbesuch des Medizinischen Dienstes?
Wer zunehmend auf die Hilfe anderer angewiesen ist, hat nicht selten Schwierigkeiten, dies zuzugeben. Doch im Falle der Pflegebegutachtung durch den MD ist falsches Schamgefühl fehl am Platz. Der Gutachter oder die Gutachterin des MD soll sich ein realistisches Bild vom tatsächlichen Zustand des oder der Pflegebedürftigen machen können. Die Devise lautet daher: Nichts beschönigen, aber auch nichts dramatisieren. Eine gute Vorbereitung auf den Besuch des MD hilft, am Ende auch die Leistungen zu erhalten, die benötigt werden. Zu dieser Vorbereitung zählt auch die Anwesenheit einer Person, die einen im Alltag unterstützt und die Lage aus ihrer Sicht schildern kann. Wichtig ist zudem, den aktuellen Medikamentenplan, Hausarzt- oder Facharztberichte sowie weitere Unterlagen parat zu haben, die Auskunft über den gesundheitlichen Zustand und etwaige Einschränkungen geben. Einzelheiten zur Pflegebegutachtung stehen zudem auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes zur Verfügung. Sie zu kennen, bevor der MD ins Haus kommt, sorgt für Entspannung in dieser ungewohnten Situation.
Von A wie Antrag bis W wie Widerspruch – Expertinnen und Experten informieren am Lesertelefon
Wie viel Zeit vergeht zwischen der Antragstellung und dem Besuch des Medizinischen Dienstes? Ich habe nach Antragstellung einen Fragebogen von der Pflegekasse bekommen – muss ich diesen ausfüllen? Wann bekomme ich den Pflegegrad mitgeteilt – und ab wann habe ich Anspruch auf Leistungen? Ich verstehe das Ergebnis der Pflegebegutachtung nicht – an wen kann ich mich wenden? Was kann ich tun, wenn ich mit dem Pflegegrad nicht einverstanden bin? Mein Zustand hat sich verschlechtert – kann ich einen Antrag auf erneute Begutachtung stellen?
Alle Fragen rund um die Antragstellung und Pflegebegutachtung beantworten Expertinnen und Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in der Sprechzeit:
• Raquel Reng; Volljuristin, Expertin Pflege
• Jana Mehnert; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
• Isabel Gruner-Babic; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
• Justyna Sikora-Arnold; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
• Marko Schröder; Berater für Sozialversicherungsrecht
Rufen Sie an! Am Donnerstag, den 13. April 2023 von 15 bis 18 Uhr. Der Anruf unter 0800 – 0 60 4000 ist aus allen deutschen Netzen gebührenfrei.
1 https://www.destatis.de/… Seitenabruf vom 14.03.2023
Die Unabhängige Patientenberatung ist eine gemeinnützige Einrichtung und arbeitet im gesetzlichen Auftrag (§ 65b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Die UPD informiert und berät Patientinnen und Patienten, Verbraucherinnen und Verbraucher in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen unabhängig, qualitätsgesichert, verständlich und kostenfrei. Weitere Informationen: www.patientenberatung.de
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