Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien
Einfacher Spendennachweis
Zum Nachweis der Spende ist keine Spendenbescheinigung nötig. Es reicht, wenn Steuerpflichtige den Bareinzahlungsbeleg auf ein dafür eingerichtetes inländisches Sonderkonto oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts als Zahlungsnachweis aufbewahren, falls es zu einer Nachfrage vom Finanzamt kommt.
Vereinfachungen für steuerbegünstigte Körperschaften
Steuerbegünstigte Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen – z.B. gemeinnützige Sportvereine oder Kleingartenvereine – und zu Spenden zur Hilfe der Erdbebenopfer aufrufen, dürfen die Spenden verwenden. Wichtig: Ausnahmsweise muss die Körperschaft ihre Satzung hierfür nicht ändern. Die Bedürftigkeit der Person oder Einrichtung ist von ihr zu prüfen und dokumentieren. Zudem muss die Körperschaft Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf die Sonderaktion ausstellen.
Auch sonstige vorhandene Mittel dürfen die steuerbegünstigten Körperschaften – ohne Änderung der Satzung – zur Hilfe der Geschädigten der Erdbeben einsetzen. Voraussetzung: die Mittel unterliegen keiner anderweitigen Bindungswirkung. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
Erleichterungen bei Sponsoring und Zuwendungen an Geschäftspartner
Gute Nachricht für Sponsoren: Unternehmer können ihre Aufwendungen zur Unterstützung der Geschädigten der Erdbeben als Betriebsausgaben ansetzen, vorausgesetzt es werden wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen erstrebt. Wie erreichen Sie das? Zum Beispiel indem Sie öffentlichkeitswirksam auf Ihre Leistungen aufmerksam machen, etwa durch Berichterstattung in Zeitungen oder im Internet.
Auch bei unentgeltlichen Zuwendungen an Geschäftspartner, die vom Erdbeben geschädigt sind, können die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung: Die Zuwendungen erfolgen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen und sind in angemessenem Umfang.
Steuerbegünstigte Arbeitslohnspende
Arbeitnehmer können auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten, damit dieser Teil vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer Hilfsorganisation zugunsten der Erdbebenopfer gezahlt oder als steuerfreie Beihilfe und Unterstützung an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Geschäftspartner verwendet wird. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage erfüllen, dokumentieren und den gespendeten Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen. Vorteil für den Arbeitnehmer: Dieser Teil des Arbeitslohns ist steuerfrei und wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Obacht: Der Arbeitnehmer darf ihn in der Einkommensteuererklärung auch nicht als Spende erfassen.
Entlastungen bei Umsatz- und Schenkungsteuer
Unternehmen, die unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke bereitstellen, z.B. an Hilfsorganisationen oder Einrichtungen zur Versorgung Verletzter, müssen keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Einrichtungen müssen einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen bzw. Folgen bei den von den Erdbeben Geschädigten leisten. Wichtig: Ausnahmsweise darf der Unternehmer in diesem Zusammenhang Vorsteuer abziehen, auch wenn er schon bei Leistungsbezug eine Verwendung für diese humanitären Zwecke plant.
Schenkungen zur Hilfe im Zusammenhang mit den Erdbeben können – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – von der Schenkungsteuer befreit sein. Dies betrifft u.a. Zuwendungen an Religionsgesellschaften und weitere kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Körperschaften, sowie Zuwendungen, die ausschließlich diesen Zwecken gewidmet sind. Zudem sind die Zuwendungen, die direkt an die vom Erdbeben Betroffenen zur Behebung der entstandenen Schäden gerichtet sind, ausnahmsweise steuerfrei.
Unterstützung eines Steuerexperten
Wollen auch Sie die Erdbebenopfer unterstützen und haben noch steuerliche Fragen? Ein Steuerexperte in Ihrer Nähe hilft Ihnen gern! Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 von 102 Berufsangehörigen in Köln gegründet. Heute sind über 3.300 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften, Mitglieder des Verbandes.
Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 14 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.
Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.
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