Verwaltungsgericht Hamburg bezweifelt Rechtmäßigkeit der Fingerabdruckpflicht bei Personalausweisen
Im August 2021 ist in Deutschland eine Änderung des Personalausweisgesetzes in Kraft getreten (§ 5 Abs. 9 PAuswG). Seitdem müssen alle, die einen neuen Personalausweis beantragen, zwingend die Abdrücke beider Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises speichern lassen. Dieses deutsche Gesetz ist die Umsetzung einer EU-Verordnung (Art. 3 Abs. 5 VO (EU) 2019/1175). Digitalcourage hatte dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Das Verwaltungsgericht folgte der Arumentation von Digitalcourage und verwies die Klage an den europäischen Gerichtshof (EuGH). Dort findet in dieser Sache morgen am Dienstag, 14.3.2023 eine mündliche Anhörung statt.
„Wir bekommen unheimlich viele Anfragen von Menschen, die großes Interesse an unserer Klage haben, weil sie die Speicherpflicht ablehnen und ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wollen. Die aber trotzdem einen Ausweis brauchen, schließlich gilt in Deutschland die Ausweispflicht.”, sagt Julia Witte von Digitalcourage.
Im Hamburger Fall hatte eine Privatperson geklagt, sich auf das laufende Verfahren von Digitalcourage berufen und in erster Instanz Recht bekommen. Die zuständige Behörde kann nun gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen.
Konstantin Macher von Digitalcourage erklärt dazu:
„Wir freuen uns, dass auch das Verwaltungsgericht Hamburg unserer Argumentation folgt und in diesem Einzelfall einen Personalausweis ohne Fingerabdruck möglich macht. Wir erhoffen uns von unserer Klage am EuGH eine nachhaltige Lösung, die alle etwa 380 Millionen betroffenen EU-Bürger.innen von der unverhältnismäßigen Fingerabdruckpflicht befreit.“
Weiterführende Informationen
Informationen zur Klage von Digitalcourage gegen die Fingerabdruckpflicht: https://digitalcourage.de/pressemitteilungen/2023/perso-ohne-finger-eugh-morgen
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