Verbraucher & Recht

BGH: Brautpaar muss Fotografin auch nach coronabedingter Absage der Hochzeit bezahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2023 entschieden, dass ein Brautpaar trotz Absage ihrer Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemie die Kosten für die gebuchte Hochzeitsfotografin bezahlen muss. Das Paar hatte die Fotografin für ihre Hochzeit gebucht und eine Anzahlung geleistet. Aufgrund der Corona-Pandemie mussten sie die Hochzeit absagen und kündigten auch den Vertrag mit der Fotografin. Die bot jedoch an, die Hochzeit zu einem späteren Zeitpunkt zu fotografieren, was das Paar ablehnte, weil es einen anderen Fotografen zur Hand hatte. Das Brautpaar verlangte die Anzahlung zurück und klagte. Die Verschiebung einer Hochzeit wegen der Corona-Pandemie berechtigt nicht dazu, die ursprünglich gebuchte Fotografin ohne Bezahlung gegen einen anderen Fotografen auszutauschen, entschied der BGH am 27. April 2023 (Az.: VII ZR 144/22). Bei Problemen mit Vertragspartnern rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zur anwaltlichen Beratung und empfiehlt die kostenlose Erstberatung.

Vertragskündigung kommt Brautpaar mit 2100 Euro teuer zustehen

Viele Paare mussten aufgrund der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben, aber dies berechtigt nicht dazu, die ursprünglich gebuchten Fotografen ohne Bezahlung abzusagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 27. April 2023 in einem Fall aus Hessen, dass es den Brautleuten zwar freisteht, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, aber dass der Frau trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zusteht.

Die Kläger hatten am 1. August 2020 eine kirchliche Hochzeit mit gut 100 Gästen geplant und buchten ein Dreivierteljahr zuvor das "Unser Tag XXL"-Paket bei einer Fotografin, das eine zehnstündige Begleitung vorsah. Der Preis betrug knapp 2.500 Euro, wobei die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt. Als sich abzeichnete, dass die Feier aufgrund der Pandemiebeschränkungen nicht wie geplant stattfinden würde, verschoben sie ihre Hochzeit um ein Jahr auf den 31. Juli 2021. Der Fotograf, der bereits die standesamtliche Trauung begleitet hatte, sollte nun fotografieren, weshalb das Paar per E-Mail im Juni 2020 von der Fotografin die Anzahlung zurückforderte.

Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erläuterte bei der Urteilsverkündung nach Medienberichten in Karlsruhe, dass dies nicht so einfach sei. Laut der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich möglich. Für Handwerksarbeiten und Dienstleistungen wie das Fotografieren galt lediglich die Vorgabe, Körperkontakt zu vermeiden und Abstand zu halten. Obwohl das Paar mit weniger Gästen hätte feiern müssen, um die Abstandsregeln einzuhalten, spielte dies für den BGH keine Rolle.

Die Kläger können sich auch nicht auf eine "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen. Wie Pamp in der Verhandlung nach Medienberichten erklärte, stand im Vertrag nichts darüber, was bei einer Pandemie gelten sollte. In einem solchen Fall überlegt das Gericht, was vernünftige Vertragspartner in beiderseitigem Interesse miteinander vereinbart hätten. Pamp sagte, die Fotografin hatte ja ein Interesse daran, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.

Bereits in der Vorinstanz am Landgericht Gießen war mit ähnlicher Begründung entschieden worden. Der Auftraggeber ist gesetzlich jederzeit zur Kündigung berechtigt, aber er schuldet dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung. Es können nur ersparte Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Fahrt- und Materialkosten. Laut Landgericht steht der Fotografin unterm Strich rund 2.100 Euro zu. Das Urteil wurde von den obersten Zivilrichtern des BGH bestätigt.

Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aus Sicht der Kanzlei. Dr. Stoll & Sauer wichtig, da es klarstellt, dass Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren, nicht automatisch für den Schaden verantwortlich gemacht werden können. Es betont jedoch auch die Bedeutung der Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden in solchen Situationen, um den Schaden zu minimieren. Wer Probleme mit Vertragspartnern hat sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet dazu eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von 37 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Erb-, Versicherungs-, Sozial-, Wohn- und Mieteigentums- , Handels- und Gesellschafts- sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel