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Die Geschichte des Datenschutzes Teil I

Jeder heutzutage kennt den Begriff Datenschutz, das war allerdings nicht immer so. Über die Geschichte der Entstehung dieses Grundrechts erfahren sie hier mehr.

HIPPOKRATISCHER EID: ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT WIRD BEGRÜNDET

Wussten Sie, dass Datenschutz uralte Ursprünge hat? Bereits 400 v. Chr. schworen Ärzte den hippokratischen Eid, also Privatgeheimnisse seiner Patienten nicht an Dritte weiterzugeben, genauso wie die auch heute noch bestehende ärztliche Schweigepflicht. Der Verhaltenskodex wurde damals als „Heilige Pflicht“ bezeichnet und basierte auf religionsethischen Erwägungen, hatte aber keine gesetzliche Grundlage. Heute ist das anders, der hippokratische Eid mag überholt sein, aber die Verschwiegenheit ist ein charakteristisches Merkmal der Berufsordnung deutscher Ärzte. Deren Nichteinhaltung regelt §203 des Strafgesetzbuches streng.

DAS BEICHTGEHEIMNIS BEKOMMT ZUTRITT INS KIRCHENRECHT

Das Beichtgeheimnis hat sich seit dem Mittelalter im Kirchenrecht festgesetzt. So lautete der Konsens der Oberhäupter der katholischen Kirche beim vierten Laterankonzil im Jahr 1215, der bedeutendsten Entscheidungsversammlung der damaligen Zeit. Die Geistlichen willigten ein beim Beichtgeheimnis eine absolute Verschwiegenheit über alles, was ihnen in der Beichte anvertraut wird zu haben. Von der Beichtpflicht könne auch nicht die Beichtenden selbst ihre Beichtväter freistellen. Welcher Geistliche das Beichtgeheimnis bricht droht sofort der Kirchenausschluss. Auch das deutsche Strafrecht achtet das Beichtgeheimnis. Bei Ermittlungen dürfen Geistliche die Aussage verweigern.

PREUSSISCHE POSTORDNUNG STELLT DAS BRIEFGEHEIMNIS UNTER AMTLICHEN SCHUT

Am 10. August 1712 stellte das Preußische Postgesetz das Briefgeheimnis unter amtlichen Schutz, um zu verhindern, dass Kuriere in Angelegenheiten hineinschauen, die nicht zu ihnen gehören. Postangestellte, die gegen die Verordnung verstoßen, drohen Kündigung und strafrechtliche Verfolgung wegen „Eidbruchs“. Im Jahr 1794 wurde diese gesetzliche Bestimmung auch in das preußische Staatsrecht aufgenommen. Das Briefgeheimnis wurde von der Verfassung des Deutschen Reiches optimistisch zugesichert. Allerdings wurde das Briefgeheimnis erst mit der Reichsverfassung von 1919 als Teil des Postgeheimnisses zum Grundrecht erklärt. Selbstverständlich sind unsere Briefgeheimnisse durch das Grundgesetz Artikel 10 geschützt.

DAS DEUTSCHE STEUERGEHEIMNIS

Im Jahr 1851 war das Steuergeheimnis noch ein herkömmliches Amtsgeheimnis, das in §32 des preußischen Einkommensteuergesetzes ausgenommen war. Es gehörte zu den Grundsätzen der Geheimhaltung für Staatsbedienstete. Rechtlich bindend war es jedoch nicht. Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung von Amtsgeheimnissen ergeben sich daher nicht. Die Bürger konnten im Gegenzug aber nicht dazu gezwungen werden steuerrelevante Daten preiszugeben. Erstmals kam der Begriff „Steuergeheimnis“ in der Reichsordnung von 1931 auf. Erst 1977 wurde es durch das deutsche Steuerrecht abgelöst, in dem das Steuergeheimnis so etwas wie ein Grundrecht erhielt.

„THE RIGHT TO PRIVACY “

Die US-amerikanischen Juristen Louis D. Brandeis und Samuel D. Warren begründeten im Jahre 1890 mit ihrem progressiven Artikel „The Right to Privacy“ den modernen Datenschutz. Der in der Havard Law Review veröffentliche Artikel lobte die Privatsphäre als ein natürliches Menschenrecht „das Recht in Ruhe gelassen zu werden“, inspiriert wurde er von zunehmender Verfügbarkeit intimer Details des Privatlebens der Menschen durch die Verbreitung von Zeitungen und den Fortschritten in der Fotografie. Brandeis und Warren wiesen darauf hin, dass dies gegen Beschränkungen von „Anstand und Benehmen“ verstoße und dass die Privatsphäre sehr sensibel sei und so gut geschützt werden muss wie noch nie. Eines der Hauptargumente war, dass sich der Personen – und Sachschutz immer an politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen anpassen wird. Warum sollte das nicht auch für immaterielle Güter wie Privatsphäre gelten? Grundsätzlich argumentieren die Autoren erstmals, dass jeder das Recht hat, selbst zu entscheiden, was mit seinen Daten geschehen soll.

DAS RECHT AM EIGENEN BILD

Es ist schwer vorstellbar, aber mit dem Kunsturhebergesetz konnten bildende Künstler und Fotografen zum ersten Mal Urheberrechte an ihren Werken erlangen. Ebenso ist es auch eine gesetzliche Grundlage für persönliche Bildrechte. Beweggrund für diese gesetzliche Regelung war das Paparazzi-Foto des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck: Zwei Fotografen drangen in sein Sterbezimmer ein, filmten den Toten und versuchten, das Foto zu veröffentlichen. Sie waren von rechtschaffener Empörung erfüllt, aber nach damaligem Gesetz konnten die beiden nur wegen Hausfriedenbruchs verurteilt werden. Daraufhin wurde beschlossen, dass man die Würde der Toten in Zukunft besser schützen muss. Abgesehen von dem Recht am eigenen Bild ist auch das Persönlichkeitsrecht nach dem Tod im „Kunsturheberrechtsgesetz" enthalten.

WEIMARER REICHSVERFASSUNG GARANTIERT FERNSPRECHGEHEIMNIS

Zu dem Zeitpunkt als die Bevölkerung anfing, zu telefonieren, machte man sich gründlich Gedanken über den Informationsschutz. Im Jahr 1919 stellte die Reichsverfassung in Artikel 117 das Fernsprechgeheimnis gemeinsam mit dem Briefgeheimnis unter Verfassungsschutz.

DAS ERSTE DATENSCHUTZGESETZ

Das Bundesland Hessen schrieb Datenschutzgeschichte. Als Reaktion auf immer effektivere Nutzung der automatisierten Informationsverarbeitung durch öffentliche Stellen, trat das erste Datenschutzgesetz am 13. Oktober 1970 in Kraft. Hessen plante, EDV-gestürzte Daten an Krankenhäusern und Schulen zu erheben. Den Verantwortlichen war schnell klar, dass bei so vielen personenbezogenen Daten, sich der einzelne Bürger schnell beobachtet und kontrolliert fühlen kann. Damit nimmt Hessen eine Vorreiterrolle im Datenschutz ein. Das seither mehrfach novellierte Datenschutzgesetz des Bundesland Hessen schreibt unter anderem vor, dass elektronisch verarbeitete Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen sind. Es verlangt von den an der Datenverarbeitung Beteiligten, den Inhalt der Daten vertraulich zu behandeln und ermöglicht es den Menschen, falsche Daten zu berichtigen. Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten sei ebenfalls eine hessische „Erfindung“.

DIE ERSTE FASSUNG DES DEUTSCHEN BUNDESDATENSCHUTZGESETZES WIRD VERABSCHIEDET

Rund sechs Jahre nachdem das Bundesland Hessen beim Datenschutz Fortschritte gemacht hatte, zog die Bundesregierung nach. Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes wurde am 27. Januar 1977 unter dem Titel „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ erlassen. Es soll sowohl als auch Unternehmen daran hindern, personenbezogene Daten nach Belieben zu verwenden. Daher wird festgestellt, dass eine solche Datenverarbeitung nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder soweit durch das Bundesdatenschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften gestattet ist zulässig ist. Darüber hinaus unterliegt die Datenverarbeitung dem Erforderlichkeitsprinzip. Es werden fortan nur noch personenbezogene Daten verarbeitet, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

DER ERSTE BUNDESDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Allen Verantwortlichen ist klar, dass die Datenverarbeitung voranschreiten wird. Daher muss jemand die Entwicklungen überwachen und dafür sorgen, dass der Datenschutz Schritt hält. Vor diesem Hintergrund sieht § 17 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 1. Januar 1978 die Bestellung des Bundesdatenschutzbeauftragten vor. Hans Peter Bull war der Erste, der diese Aufgabe übernahm und am 14. Februar 1978 sein Amt antrat. Als das Bundesdatenschutzgesetz die Fakten geschaffen hatte, haben nach und nach alle alten Bundesländer nachgezogen und eigene Landesdatenschutzgesetze erlassen.

Damit endet die Geschichte des Datenschutzes jedoch nicht. Da das Thema noch weitere wichtige und spannende Aspekte zu bieten hat, folgt eine Fortsetzung.

Über die DEUDAT GmbH

DEUDAT GmbH – Datenschutz und Informationssicherheit

Als inhabergeführtes Unternehmen können wir in der Geschäftsführung auf über 25 Jahre Erfahrung im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit zurückblicken. Unser Team aus Experten und Rechtsanwälten ist darauf spezialisiert, Ihnen bei der Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus zu helfen und Sie bei sämtlichen Fragen in Sachen Datenschutz und Informationssicherheit vollumfänglich und unabhängig von der Branche, Größe oder Ausrichtung Ihres Unternehmens zu beraten.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die damit verbundenen Herausforderungen mit dem entsprechenden Know-how und einer geeigneten Organisationsstruktur sicher und einfach meistern – und vor allem: welche Chancen Ihnen ein professioneller Datenschutz bietet. Was bei unserer Zusammenarbeit entsteht, ist mehr als nur eine Problemlösung oder Risikominimierung. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen Werkzeuge, die zu Ihrem Unternehmenserfolg beitragen und stehen Ihnen als starker Partner zur Seite.

Dabei ist unser Leitmotiv für uns maßgebend: Einfach, sicher, gut beraten.

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