Kein Wegerecht durch jahrzehntelange Benutzung des Weges
Auch im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gewohnheitsrecht. Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, weist darauf hin, dass auch die jahrzehntelange vermieterseitige Duldung einer bestimmten Nutzung nicht bedeutet, dass der Mieter ein Recht auf diese Nutzung hat. Der Vermieter darf die von ihm geduldete Nutzung für die Zukunft grundsätzlich widerrufen, denn ein Gewohnheitsrecht, aus dem der Mieter Rechte ableiten kann, existiert nicht.
Hat der Mieter beispielsweise einen leeren Keller genutzt und dort Sachen eingelagert ohne den Keller gemietet zu haben, kann der Vermieter auch nach jahrelanger Duldung verlangen, dass der Mieter den Keller räumt. Das gilt auch für Nutzungen des nicht mitvermieteten Gartens oder Dachbodens, so dass der Vermieter auch hier nach Jahren vom Mieter verlangen kann, im Hof nicht mehr zu grillen oder auf dem Dachboden keine Wäsche mehr zu trocknen.
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