„Klimaneutral“: Werbung ist irreführend
Verbraucherzentrale fordert verständliche Werbeaussagen
Bei dem Begriff „klimaneutral“ erwarten Verbraucher:innen, dass so beworbene Produkte bereits weniger klimaschädlich hergestellt wurden als solche ohne entsprechende Angabe. Doch hinter dem Begriff, ebenso wie hinter „CO2-neutral“ oder „emissionsfrei“, verbergen sich neben eigenen Anstrengungen oftmals auch Ausgleichszahlungen an weltweite Klimaschutzprojekte.
„Die Wirkungen von Ausgleichszahlungen auf das Klima sind vielfach fraglich, für Außenstehende kaum nachvollziehbar, und die Zahlungen bieten Anbietern eine willkommene Möglichkeit, sich einem individuell an ihr Unternehmen angepassten Umweltschutz zu entziehen“, sagt Dunja Neukamp, Juristin bei der VZB. „Unternehmen sollten vielmehr damit werben, was sie in Eigenregie für den Klimaschutz tun, mit welchen konkreten Maßnahmen sie ihrer unternehmerischen Verantwortung gegenüber der Umwelt gerecht werden. Und das verständlich und transparent, so dass Verbraucher:innen die Maßnahmen während ihres Einkaufs auch richtig bewerten können“, so die Forderung der Verbraucherschützerin.
Werbeaussagen zum Klimaschutz: Im Trend, aber ohne gesetzlichen Schutz
Egal ob klimaneutral, -positiv, -schonend oder CO2-neutral: Gesetzlich geschützt sind all diese Werbeaussagen nicht. Denn für Klimawerbung gibt es derzeit keine Regulierung – anders als beispielsweise bei der Bio-Kennzeichnung. „Unternehmen werben daher auch mit Aussagen, die etwas vorgeben, das sie nicht erfüllen oder gar nicht erfüllen können“, so Neukamp.
Abmahnung: Anbieter ändert Bewerbung seiner Produkte
Der Hersteller eines Essig-Entkalkers wird nach einer Abmahnung durch die VZB neue Produktverpackungen nicht mehr mit dem Label "klimaneutral" versehen. Auch Haushaltsmittel wie Citronensäure, Soda und Natron bewirbt der Anbieter künftig nicht mehr entsprechend. Die Brauns-Heitmann GmbH & Co. KG, deren Reinigungsmittel der Marke „HEITMANN pure“ unter anderem in Drogeriemärkten erhältlich sind, gab eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. Für bereits produzierte Produkte räumt die VZB dem Anbieter eine Frist zum Abverkauf ein.
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Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher:innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.
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