KVBW begrüßt Bundesratsinitiative zur Sozialversicherungspflicht im Bereitschaftsdienst
Für den KVBW-Vorstandsvorsitzenden Dr. Karsten Braun ist das ein wichtiges Signal. „Wir sind froh, dass der Bundesrat die Initiative übernommen hat und unsere Forderung unterstützt. Wir können nur hoffen und appellieren dringend an die Bundesregierung, die Gesetzesänderung auch zügig umzusetzen.“ Braun verweist auf ein Verfahren, das aktuell vor dem Bundessozialgericht anhängig ist. Dabei geht es um die Frage, inwieweit die Tätigkeit in einer Notfallpraxis sozialversicherungspflichtig ist.
Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt erläutert: „Seit zehn Jahren können wir vor allem an den Wochenenden und Feiertagen den Bereitschaftsdienst in zentralen Notfallpraxen an Krankenhäusern anbieten. Derzeit haben wir in Baden-Württemberg knapp 120 Notfallpraxen. Hinzu kommen noch die Ärztinnen und Ärzte, die Hausbesuche absolvieren, wenn es medizinisch erforderlich ist und die Patienten nicht in eine Notfallpraxis kommen können. Die Dienste werden von unseren Mitgliedern oder von Poolärztinnen und Poolärzten in Vertretung übernommen. Diese Struktur ist in Baden-Württemberg etabliert worden und gilt als Blaupause für den Bereitschaftsdienst in Deutschland. Pro Jahr haben wir mehr als eine Million Patientinnen und Patienten in den Notfallpraxen und bei den Hausbesuchen. Diese Struktur können wir nicht mehr aufrechterhalten, wenn die Tätigkeit in den Notfallpraxen sozialversicherungspflichtig wäre. Denn wir müssten dann Hunderte Ärztinnen und Ärzte bei der KVBW anstellen, außerdem bräuchten wir wesentlich mehr Ärzte, um die Dienste überhaupt füllen zu können, da dann auch alle Anforderungen an Arbeitszeitregelungen zu erfüllen wären. Die Auswirkungen für die gesamte Versorgung wären fatal.“
Da ein Urteil des Bundessozialgerichts sofort gültig wäre, müssen aus Sicht des KVBW-Vorstandes bereits im Vorfeld die erforderlichen Weichen gestellt werden. Bisher hat sich das zuständige Bundesarbeitsministerium geweigert, eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht gesetzlich festzulegen, wie es beispielsweise bereits bei den Notärzten oder auch bei den Ärzten der Fall war, die während der Pandemie in den staatlichen Impf- und Testzentren tätig gewesen sind.
Alles Gute – Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
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