Staatliches Handeln verfassungsrechtlich dringend geboten
Die brisante wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser und die hohe Insolvenzgefahr sind nach Auffassung des Gutachtens belegt. Ursachen für die Insolvenzgefahr seien die durch z.T. pandemiebedingten Fallzahlschwankungen bedingten Schwierigkeiten bei der präzisen Kalkulation von Fallpauschalen (DRG), gepaart mit krisenbedingten Kostensteigerungen bei fehlender Kompensationsmöglichkeit durch beispielsweise Preiserhöhungen. Hinzu käme eine unzureichende Investitionsfinanzierung. Der Gutachter konstatiert zwar, dass die Berufsfreiheit die Teilhabe am Wettbewerb, aber nicht den wirtschaftlichen Erfolg sichert. Krankenhausträger seien selbstverständlich vorausschauend zu einer wirtschaftlichen Planung aufgefordert, die auch eine gewisse wirtschaftliche Resilienz erstellt. Das Gutachten bestätigt jedoch ebenfalls, dass die bestehende gesetzliche Systematik der Krankenhausfinanzierung aufgrund des Fehlens entsprechender Finanzierungsinstrumente nicht dazu in der Lage ist, adäquat auf die aktuellen Krisen und die dadurch bedingten kurzfristigen und rasanten Preissteigerungen zu reagieren. Wenn das System der Krankenhausfinanzierung die wirtschaftliche Existenz der Krankenhäuser nicht mehr gewährleistet, dann werde die Finanzierungsuntergrenze unterschritten. Entscheidend ist dabei, dass die Krankenhausträger in unserem System nicht den unternehmerischen Handlungsspielraum haben, ihre Preise für die Patientenbehandlung an die inflationsbedingt gestiegenen Kosten anzupassen. Es sei daher zwingend, dass der Staat handelt, um Insolvenzen und Versorgungslücken zu verhindern. „Die hoch brisante und angespannte wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser und die damit einhergehende hohe Insolvenzgefahr ist allseits anerkannt. Selbst der Bundesgesundheitsminister beschreibt öffentlich die wirtschaftliche Notlage der Krankenhäuser und beziffert den Anteil der insolvenzgefährdeten Standorte auf 30 Prozent. Darauf fußend untersucht das Gutachten basierend auf einem der zentralen Grundsätze des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser – die verfassungsrechtliche Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns“, so der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Dr. Gerald Gaß.
Wichtig für den Gutachter ist auch, dass sich ebenfalls aus dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Grundgesetz ein verfassungsrechtliches Gebot entsteht, einen kalten Strukturwandel zu verhindern. Das Sozialstaatsprinzip verlangt die Gewährleistung eines gleichheitsgerechten Zugangs aller Menschen in diesem Land und ein Existenzminimum von Krankenhauversorgung. Ein kalter Strukturwandel könnte dazu führen, dass durch eine Mehrzahl von Insolvenzen in einem regionalen Gebiet dieser Zugang gefährdet wäre.
„Unterbleibt die Ausfinanzierung der inflationsbedingten Kosten, werden die Krankenhäuser in ihrem unternehmerischen Handeln massiv beschränkt und einem ungeordneten, kalten Strukturwandel ausgesetzt. Damit wird nicht nur die verfassungsrechtlich gebotene unternehmerische Freiheit der Krankenhäuser verletzt, sondern auch die Sicherung der Patientenversorgung massiv gefährdet“, warnt Gaß.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder – 16 Landesverbände und 12 Spitzenverbände – in der Bundes- und EU-Politik und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahr. Die 1.887 Krankenhäuser versorgen jährlich 17 Millionen stationäre Patienten (2020) und rund 21 Millionen ambulante Behandlungsfälle mit 1,4 Millionen Mitarbeitern. Bei 127 Milliarden Euro Jahresumsatz in deutschen Krankenhäusern handelt die DKG für einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor im Gesundheitswesen.
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