Steuern runter durch Versicherungen
Basisversorgung
Das Thema Rente treibt uns um. Und so zählen die klassischen Renten, also die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente als private Zusatzversicherung sowie die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk und zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zur sogenannten Basisversorgung innerhalb der Altersvorsorgeaufwendungen. Die dafür aufgebrachten Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar – ab 2023 sogar komplett bis zu ihrer Maximalgrenze. Diese liegt für das Jahr 2023 bei rund 25.786 Euro für Ledige und 51.572 Euro für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner. Für die Steuern des Jahres 2022 gilt noch eine Einschränkung, denn aktuell erkennt das Finanzamt nur 94 Prozent des Maximalbetrags an. Die ARAG Experten weisen außerdem darauf hin, dass der ohnehin steuerfreie Arbeitgeberanteil jeweils abzuziehen ist.
Sonderfall Riester-Rente
Die oben genannten Aufwendungen für die Altersvorsorge werden in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Ein Sonderfall ist dabei die Riester-Rente. Auch diese kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wird aber nicht mit in die Gesamtsumme eingerechnet und fällt somit auch nicht mit unter die Maximalgrenze. Vielmehr kann diese noch einmal extra mit bis zu 2.100 Euro gesondert angegeben werden. Eingetragen wird dieser Betrag laut ARAG Experten in der Anlage AV.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen und ihre Grenzen
Aber auch viele weitere Versicherungen führen zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens. Laut ARAG Experten fallen darunter beispielsweise die Krankenversicherung samt Krankenzusatz- sowie Auslandsreisekrankenversicherung, die Pflegeversicherung sowie entsprechende Ergänzungen, private Unfallversicherungen, Haftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherungen oder Risikolebensversicherungen. Kapitallebensversicherung sind nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurden.
Auch diese Versicherungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand als ‚sonstige Vorsorge‘ eingetragen. Sie sind beschränkt auf 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnerschaften findet jeweils der doppelte Betrag Anwendung. Eine Ausnahme bilden die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: Sie können voll abgesetzt werden, auch wenn sie über die genannten Grenzen hinausgehen.
Unbegrenzt abzusetzende Versicherungen
Berufliche Policen werden nach Auskunft der ARAG Experten anders eingeordnet. So fallen zum Beispiel Berufshaftpflichtversicherungen, der Anteil der Unfallversicherungen für den Bereich Arbeit sowie Arbeitsrechtsschutzversicherungen unter Werbungskosten und sind vollständig absetzbar. Sie können in der Anlage N der Steuererklärung angegeben werden.
Nachweise
Wichtig: Das Finanzamt interessiert die tatsächlich gezahlten Beträge. Und so werden Versicherungsverträge oder Policen nicht unbedingt als Nachweis anerkannt. Die ARAG Experten raten dringend dazu, Lohnsteuerbescheide, Rechnungen oder noch besser Überweisungsbelege und Kontoauszüge aufzubewahren und zumindest auf Nachfrage nachzureichen.
Fristen verlängert
Eine gute Nachricht für alle, die aufgrund dieser Informationen alles zusammentragen möchten: Die sonst üblichen Abgabetermine sind aktuell deutlich verlängert worden! Hintergrund ist die Überlastung der Steuerberater durch die Zusatzarbeiten, die die Corona-Krise mit sich gebracht hat. Ihnen gewährt das Finanzamt nun einen entscheidenden Aufschub, so dass sie Steuererklärungen ihrer Mandanten für 2022 erst bis spätestens 31. Juli 2024 abgeben müssen. Aber auch den Steuerzahlern, die ihre Erklärungen ohne Mitwirkung eines Steuerberaters abgeben, kommt das Finanzamt entgegen: Ihr Abgabetermin endet erst am 2. Oktober 2023. Die ARAG Experten empfehlen allerdings dringend, diese Termine einzuhalten, denn sonst droht tatsächlich umgehend ein Säumniszuschlag.
Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
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