Verbraucher & Recht

Urlauber unter Strom

Urlaub als Selbstversorger in Ferienwohnung oder -haus wird angesichts steigender Reise-Preise immer attraktiver. Auch schätzen Ferienhaus-Fans die Privatsphäre und das größere Platzangebot im Gegensatz zu einem Aufenthalt im Hotelzimmer. Laut Statistischem Bundesamt verbringen knapp zwei Drittel aller Urlauber aus Deutschland ihren Urlaub in einer Ferienwohnung. In der Regel gelten für Ferienwohnungen und -häuser Pauschalpreise, die alle Nebenkosten beinhalten. Doch in einigen Ländern – allen voran Dänemark – ist es durchaus üblich, die Nebenkosten separat nach Verbrauch abzurechnen. Welche Tücken sich hier verbergen können, verraten die ARAG Experten.

Es gilt, was im Vertrag steht
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in der Europäischen Union (EU) keine einheitliche Regelung gibt, ob und in welchem Umfang Nebenkosten der Ferienhausmiete nachträglich zulässig sind. Allerdings können einmal geschlossene Verträge in den meisten EU-Mitgliedstaaten nicht einfach einseitig geändert werden, eine nachträgliche Preiserhöhung ist also nicht zulässig. Sollte es dennoch möglich sein, dass Vermieter nachträglich die Preise anpassen dürfen, wie etwa in Österreich, gelten dafür strenge Regeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Strompreiserhöhung durch die Hintertür?
Während immer mehr Hotels dazu übergehen, von ihren Gästen einen Energiepreis-Aufschlag pro Nacht und Kopf zu nehmen, um gestiegene Energiekosten aufzufangen, sind Vermieter von Ferienwohnungen oder -häusern meist im Nachteil. Denn in den meisten Fällen sind alle Kosten für Unterkunft und Verbräuche pauschal im Mietpreis enthalten. Hier kann eine nachträgliche Erhöhung für Strom oder andere Nebenkosten laut ARAG Experten nur dann erfolgen, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich erlaubt ist und diese wirksam sind.

Was Betroffene tun können
Urlauber müssen zunächst schriftlich über eine Strompreiserhöhung informiert werden. Dann können sie zwar vom Vertrag zurücktreten, müssen aber mit entsprechenden Stornokosten rechnen, die – je näher der Urlaub rückt – immer höher werden. Für die meisten Urlauber ist es ohnehin keine Option, dass die Reise ins Wasser fällt. Daher raten die ARAG Experten, schriftlichen Widerspruch einzulegen. Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, dass man nicht mit der Erhöhung einverstanden ist und auf den im Vertrag vereinbarten Preis besteht. Ist die Erhöhung grundsätzlich rechtlich in Ordnung, hängen die nächsten Schritte von der Kulanz des Vermieters ab: Urlauber können versuchen, die zusätzlichen Kosten zu drücken oder den Vermieter um Ratenzahlung bitten.

Vorausschauend buchen
Wer vorher das Kleingedruckte aufmerksam liest, ist nachher klar im Vorteil. Die ARAG Experten raten, bei Passagen in den AGB, die eine nicht weiter definierte Erhöhung erlauben, einen anderen Anbieter zu suchen. Werden Verbräuche separat berechnet, ist es ratsam, die Strom-, Wasser- oder Gasstände bei An- und Abreise zu dokumentieren und die Abrechnung genau zu prüfen. Hierbei können Fotos der Zählerstände hilfreich sein. Auch wenn diese Abrechnungsvariante transparent erscheint, warnen die ARAG Experten vor schwer vorhersehbaren Zusatzkosten. Selbst wenn viele Vermieter oder Buchungsportale Richtwerte für Verbräuche nennen, können die tatsächlichen Kosten am Ende deutlich höher liegen. Daher sollten Urlauber darauf achten, dass zumindest die konkreten Preise pro Kilowatt Strom und Kubikmeter Wasser vertraglich festgehalten sind. Von Verträgen, die nach der Abreise zum tagesaktuellen Tarif abrechnen, raten die ARAG Experten ab.

Was bei Feriendomizilen noch zu beachten ist
Ferienhäuser oder -wohnungen sind äußerst beliebt und gut gebucht. Last-Minute-Angebote sind in diesem Segment äußerst rar. Die ARAG Experten warnen daher vor vermeintlichen Schnäppchen: Ist das Mietobjekt auch kurz vor Ferienbeginn noch verfügbar, zudem deutlich preiswerter als vergleichbare Angebote und liegt in einer beliebten Region, sollten die Alarmglocken schrillen. Es könnte sich dabei um ein Fake-Angebot handeln.

Seriöse Anbieter erkennen
Ein seriöser Anbieter verlangt keine überhöhten Anzahlungen, Sofortzahlungen über die gesamte Summe und räumt keine unglaubwürdigen Rabatte ein. Die Höhe der ersten Anzahlung, die sofort nach Buchung fällig wird, liegt laut ARAG Experten in der Regel bei 20 bis 30 Prozent des Mietpreises. Die restliche Zahlung erfolgt je nach Anbieter etwa einen Monat vor Anreise. Am besten sollten Urlauber per Überweisung, Paypal oder Kreditkarte zahlen, so bleibt der Geldtransfer nachvollziehbar.

Ein weiterer lohnenswerter Check auf Seriosität ist zudem das Impressum. Denn in Deutschland herrscht Impressumspflicht. Dort stehen etwa Informationen wie der Handelsregistereintrag, die Gesellschaftsform, eine gültige Telefonnummer oder ein Kontaktformular. Auf einschlägigen Portalen können Urlauber meist sehen, wie lange ein Anbieter schon vermietet. Bewertungen anderer Gäste können darüber hinaus einen Hinweis auf die Wertigkeit der Ferienimmobilie geben.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel