Beitragssatzerhöhungen bringen keine nachhaltige Lösung
„Der Deutsche Bundestag hat den Gesundheitsminister gesetzlich beauftragt, bis zum 31. Mai 2023 Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung vorzulegen und dabei vor allem die Ausgabenseite in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber selbst hat somit erkannt, dass die Vermeidung stetig steigender Beitragssätze nicht allein durch einmalige Steuerzuschüsse oder Leistungskürzungen erreicht werden kann. Vielmehr sieht der Bundestag die Notwendigkeit, die Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen zu verbessern, Ineffizienzen in der Leistungserbringung zu beseitigen, die Versorgung insgesamt wirtschaftlicher zu organisieren.
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat die klare Erwartung an das Bundesgesundheitsministerium, diesem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und entsprechende Vorschläge für nachhaltige, dauerhaft ausgabenbegrenzende Reformmaßnahmen vorzulegen. Der Gesundheitsminister muss sich dieser Aufgabe stellen und Effizienzverbesserungen angehen. Seit Jahren kritisieren Wissenschaftler das Nebeneinander von Über-, Unter-, und Fehlversorgung. Daneben muss sich die Ampel-Koalition auf ihre Festlegungen im Koalitionsvertrag besinnen und endlich dafür sorgen, dass der Staat höhere Beiträge für Bürgergeld-Beziehende aus Steuermitteln finanziert. Beitragssatzerhöhungen bringen keine nachhaltige Lösung!“
Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
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