Notaufnahmen müssen jetzt entlastet werden
Ein zentraler Punkt der Reform der Notfallversorgung ist die Verbesserung der Patientensteuerung. Nach der von den Koalitionsfraktionen vorgenommenen Anpassung des Arbeitsauftrages an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum Ersteinschätzungsverfahren nach § 120 Abs. 3b SGB sollen leichte Fälle nur noch in Notdienstpraxen im oder am Krankenhaus behandelt werden dürfen und nicht mehr an niedergelassene Ärzte und Ärztinnen und medizinische Versorgungszentren (MVZ) weiterverwiesen werden dürfen. Die Änderung wurde im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) am Freitag, dem 26. Mai 2023 vom Bundestag vorgenommen. Damit ist eine ausschließlich interne Steuerung der Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme des Krankenhauses oder durch die angegliederte Notdienstpraxis der KV vorgesehen.
„Wir sehen in dieser Maßnahme die Gefahr, dass die angegliederten KV-Notdienstpraxen nicht rund um die Uhr mit ausreichend Personal besetzt sind und die leichten Fälle dann doch wieder in der Notaufnahme behandelt werden müssen. Eine fortdauernde Überlastung der Notaufnahmen muss jedoch unbedingt vermieden werden“, sagt Ruchholtz. „Die damit verbundene ausufernde Wartezeit geht in einigen Fällen zulasten vordringlich zu Behandelnder. Das ist als kritische Störung der Patientenversorgung mit Gefährdungspotential zu sehen und nicht hinnehmbar“, sagt Prof. Dr. Dietmar Pennig, stellvertretender Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Der Gesetzgeber hat mit § 120 Absatz 3b SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Juli 2021 den Auftrag erteilt, eine Richtlinie zu beschließen mit Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Notfalls an ein Krankenhaus wenden. Ein Entwurf für die Richtlinie für dieses Ersteinschätzungsverfahren liegt bereits vor. Dieser muss nun im Sinne der erhöhten Behandlungssicherheit der Patientinnen und Patienten dringlich überarbeitet werden.
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